1. Entscheidungen, mit denen der Versorgungsausgleich nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Überleitung des Versorgungsausgleichs auf das Beitrittsgebiet (VAÜG) ausgesetzt wird, sind nicht mit der befristeten Beschwerde nach § 621 e ZPO, sondern mit einfacher Beschwerde anfechtbar. Das gilt auch, wenn die Aussetzung im Verbundurteil erfolgt.
2. Bei einer Beschwerde
2. Bei einer Beschwerde
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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