Bei der Berechnung des nachehelichen Unterhalts ist die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen maßgeblich. Änderungen der persönlichen und finanziellen Verhältnisse, insbesondere die Eingehung einer neuen Ehe, beeinflussen die Berechnungsgrundlage. Ein wesentliches Merkmal ist, ob steuerliche Vorteile aus einer neuen Ehe für den Unterhaltsanspruch der früheren Ehe herangezogen werden können.
Steuervorteile, die sich aus der Steuerklasse infolge einer neu geschlossenen Ehe ergeben, dürfen bei der Unterhaltsberechnung der früheren Ehe nicht angerechnet werden. Leistungen wie Arbeitslosengeld, die auf Grundlage der Steuerklasse 3 berechnet werden, sind nur insoweit für die Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen, wie sie der Steuerklasse 1 entsprechen würden. Dies folgt aus Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz, der den Unterhalt der neuen Ehe privilegiert.
Die Unterhaltsbemessung erfolgt auf Basis des Betrags, der nach der früheren Steuerklasse verfügbar wäre. Steuerliche Vorteile aus der neuen Ehe erhöhen nicht die Leistungsfähigkeit für den Unterhalt der früheren Ehe. Belastungen, die aus der neuen Ehe entstehen, reduzieren den verfügbaren Betrag weiter. Liegt der Unterhaltsbetrag unter dem angemessenen oder notwendigen Selbstbehalt, kann dies die Leistungsfähigkeit einschränken.
Steuervorteile, die sich aus der Steuerklasse infolge einer neu geschlossenen Ehe ergeben, dürfen bei der Unterhaltsberechnung der früheren Ehe nicht angerechnet werden. Leistungen wie Arbeitslosengeld, die auf Grundlage der Steuerklasse 3 berechnet werden, sind nur insoweit für die Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen, wie sie der Steuerklasse 1 entsprechen würden. Dies folgt aus Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz, der den Unterhalt der neuen Ehe privilegiert.
Die Unterhaltsbemessung erfolgt auf Basis des Betrags, der nach der früheren Steuerklasse verfügbar wäre. Steuerliche Vorteile aus der neuen Ehe erhöhen nicht die Leistungsfähigkeit für den Unterhalt der früheren Ehe. Belastungen, die aus der neuen Ehe entstehen, reduzieren den verfügbaren Betrag weiter. Liegt der Unterhaltsbetrag unter dem angemessenen oder notwendigen Selbstbehalt, kann dies die Leistungsfähigkeit einschränken.
OLG Frankfurt, 06.10.2005 - Az: 5 WF 146/05
ECLI:DE:OLGHE:2005:1006.5WF146.05.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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