Es besteht eine grundsätzliche Verpflichtung des Unterhaltsschuldners, steuerliche Nachteile, die dem Unterhaltsberechtigten aufgrund des begrenzten Realsplitting entstehen, auszugleichen.
Dieser Anspruch nach Zustimmung zum begrenzten Realsplitting soll sicherstellen, dass dem Unterhaltsberechtigtem keine Nachteile aus der abverlangten Zustimmungserklärung entstehen. Er dient nicht der Befriedigung von Lebensbedürfnissen.
Hat der Unterhaltsberechtigte die entstandenen Ansprüche über drei Jahre hinweg nicht geltend gemacht, so begründet dies allein keine Verwirkung.
§ 1585 b Abs. 3 BGB schränkt die Forderung von Unterhalt für eine mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit liegende Zeit sowie von entsprechenden Erfüllungssurrogaten ein, weil die Unterhaltsverpflichtung grundsätzlich darauf gerichtet ist, die Mittel für den laufenden Lebensbedarf des Berechtigten zur Verfügung zu stellen.
Auch soll der Schuldner vor Härten geschützt werden, die sich aus der Inanspruchnahme für eine Zeit ergeben, in der er sich auf eine Unterhaltsverpflichtung nicht einzurichten brauchte.
Dieser Anspruch nach Zustimmung zum begrenzten Realsplitting soll sicherstellen, dass dem Unterhaltsberechtigtem keine Nachteile aus der abverlangten Zustimmungserklärung entstehen. Er dient nicht der Befriedigung von Lebensbedürfnissen.
Hat der Unterhaltsberechtigte die entstandenen Ansprüche über drei Jahre hinweg nicht geltend gemacht, so begründet dies allein keine Verwirkung.
Hierzu führte das Gericht aus:
Dem - jedenfalls mehr als ein Jahr nach Erlass des Steuerbescheides - rechtshängig gewordenen Anspruch der Klägerin steht § 1585 b Abs. 3 BGB nicht entgegen. Das Familiengericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die genannte Vorschrift auf den hier geltend gemachten Freistellungsanspruch nicht anwendbar ist.§ 1585 b Abs. 3 BGB schränkt die Forderung von Unterhalt für eine mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit liegende Zeit sowie von entsprechenden Erfüllungssurrogaten ein, weil die Unterhaltsverpflichtung grundsätzlich darauf gerichtet ist, die Mittel für den laufenden Lebensbedarf des Berechtigten zur Verfügung zu stellen.
Auch soll der Schuldner vor Härten geschützt werden, die sich aus der Inanspruchnahme für eine Zeit ergeben, in der er sich auf eine Unterhaltsverpflichtung nicht einzurichten brauchte.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Martin Becker | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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