Zur gleichmäßigen Beteiligung der Eltern an der Kindergeldentlastung ist es regelmäßig geboten, bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts für den betreuenden Elternteil den Kindesbedarf vorweg in Höhe von 135% des Regelbetrags abzuziehen.
Führt der Vorwegabzug des Kindesbedarfs in dieser Höhe zu einem Missverhältnis zwischen Kindes- und Ehegattenbedarf, kommt ein niedrigerer Ansatz, der rechnerisch zu einer Erhöhung des Ehegattenbedarfs führt, in Betracht - auch wenn sich hiernach für Kind/er und Ehegatten Bedarfssätze ergeben, die das jeweilige Existenzminimum um bis zu rund 25% unterschreiten.
Auch außerhalb des absoluten Mangelfalls ist das Ergebnis der Unterhaltsberechnung stets auf seine Angemessenheit zu überprüfen.
Im Normalfall legt der Senat einen Kindesbedarf von mindestens 135 % des Regelbetrags (der das Existenzminimum der Kinder deckt) zu Grunde, der dem Zahlbetrag nach § 1612 b Abs. 5 BGB zuzüglich des hälftigen Kindergeldes entspricht, weil nur so gewährleistet ist, dass die Kindergeldentlastung, der Zielsetzung des Gesetzes entsprechend, beiden Ehegatten gleichmäßig zugute kommt.
Der Vorwegabzug des Kindesbedarfs mit einem niedrigeren Tabellenbetrag als 135 % des Regelbetrags führt außerhalb des Mangelfalls dazu, dass sich die Kindergeldentlastung zum Nachteil des Unterhaltspflichtigen auf den Unterhaltsberechtigten verlagert, mithin zu einer Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes. Dem Ehegatten, dessen Einkommen aus Erwerbstätigkeit stammt, wird zusätzlich ein Bonus für Erwerbsanreiz belassen, der mit dem anderen Ehegatten nicht geteilt werden muss.
Führt der Vorwegabzug des Kindesbedarfs in dieser Höhe zu einem Missverhältnis zwischen Kindes- und Ehegattenbedarf, kommt ein niedrigerer Ansatz, der rechnerisch zu einer Erhöhung des Ehegattenbedarfs führt, in Betracht - auch wenn sich hiernach für Kind/er und Ehegatten Bedarfssätze ergeben, die das jeweilige Existenzminimum um bis zu rund 25% unterschreiten.
Auch außerhalb des absoluten Mangelfalls ist das Ergebnis der Unterhaltsberechnung stets auf seine Angemessenheit zu überprüfen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Muss der Unterhaltspflichtige für Ehegatten und Kinder aufkommen und hat der Kindesunterhalt die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt, ist der Kindesbedarf von dem für Ehegattenunterhalt verfügbaren Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzuziehen.Im Normalfall legt der Senat einen Kindesbedarf von mindestens 135 % des Regelbetrags (der das Existenzminimum der Kinder deckt) zu Grunde, der dem Zahlbetrag nach § 1612 b Abs. 5 BGB zuzüglich des hälftigen Kindergeldes entspricht, weil nur so gewährleistet ist, dass die Kindergeldentlastung, der Zielsetzung des Gesetzes entsprechend, beiden Ehegatten gleichmäßig zugute kommt.
Der Vorwegabzug des Kindesbedarfs mit einem niedrigeren Tabellenbetrag als 135 % des Regelbetrags führt außerhalb des Mangelfalls dazu, dass sich die Kindergeldentlastung zum Nachteil des Unterhaltspflichtigen auf den Unterhaltsberechtigten verlagert, mithin zu einer Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes. Dem Ehegatten, dessen Einkommen aus Erwerbstätigkeit stammt, wird zusätzlich ein Bonus für Erwerbsanreiz belassen, der mit dem anderen Ehegatten nicht geteilt werden muss.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
Noch kein Premium-Zugang?
Jetzt 7 Tage kostenlos testenHinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


