Allein die Nichtzahlung des geschuldeten Unterhalts stellt keinen Grund für eine Härtescheidung vor Ablauf des Trennungsjahrs dar.
Die Fortsetzung der Ehe kann in diesem Fall bis zum Ende des Trennungsjahrs nicht als unzumutbar im Sinne des § 1565 Abs. 2 BGB angesehen werden.
Die Fortsetzung der Ehe kann in diesem Fall bis zum Ende des Trennungsjahrs nicht als unzumutbar im Sinne des § 1565 Abs. 2 BGB angesehen werden.
OLG Stuttgart, 07.02.2001 - Az: 18 WF 44/01
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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