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Unterhaltsschulden reichen nicht für eine Härtescheidung

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Allein die Nichtzahlung des geschuldeten Unterhalts stellt keinen Grund für eine Härtescheidung vor Ablauf des Trennungsjahrs dar.

Die Fortsetzung der Ehe kann in diesem Fall bis zum Ende des Trennungsjahrs nicht als unzumutbar im Sinne des § 1565 Abs. 2 BGB angesehen werden.


OLG Stuttgart, 07.02.2001 - Az: 18 WF 44/01


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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Simon, Mecklenburg Vorpommern