Die Gütertrennung regelt wie die Zugewinngemeinschaft den familienrechtlichen Güterstand nach der Eheschließung oder der Begründung einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft.
Bei der Gütertrennung sind die Vermögen der Partner getrennt. Bei Beendigung der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft durch Scheidung bzw. Aufhebung oder Tod gibt es keinen Zugewinnausgleich.
Grundsätzlich gilt mit der Eheschließung der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Daher muss die Gütertrennung ausdrücklich ehevertraglich vereinbart werden.
Eine Gütertrennung kann unwirksam sein, wenn die entsprechende Vereinbarung von einem Gericht als sittenwidrig eingestuft wird.
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Bei der Gütertrennung sind die Vermögen der Partner getrennt. Bei Beendigung der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft durch Scheidung bzw. Aufhebung oder Tod gibt es keinen Zugewinnausgleich.
Grundsätzlich gilt mit der Eheschließung der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Daher muss die Gütertrennung ausdrücklich ehevertraglich vereinbart werden.
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