Seit der Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes, können gleichgeschlechtliche Paare ihre Lebenspartnerschaft eintragen lassen.
Anders als eine Ehe kann eine Lebenspartnerschaft nicht geschieden werden, sondern ist durch Beschluss des Familiengerichts aufzuheben.
Partner einer Lebenspartnerschaft können nicht gemeinsam ein Kind adoptieren. Denkbar ist jedoch eine Sukzzesivadoption bzw. bei leiblichen Kindern das Kind als Stiefkind adoptiert wird.
Das Verfahren zur Aufhebung der Lebenspartnerschaft ähnelt ebenso wie Güterstands- und Unterhaltsregelungen für nach 2005 geschlossene Lebenspartnerschaften weitestgehend dem Eherecht.
Hinweis: Die Urteilssortierung entspricht der Einstellreihenfolge bei AnwaltOnline. Sie können die Urteile durch einen Klick auf die Spalte «Urteil» alphabetisch sortieren.
Anders als eine Ehe kann eine Lebenspartnerschaft nicht geschieden werden, sondern ist durch Beschluss des Familiengerichts aufzuheben.
Partner einer Lebenspartnerschaft können nicht gemeinsam ein Kind adoptieren. Denkbar ist jedoch eine Sukzzesivadoption bzw. bei leiblichen Kindern das Kind als Stiefkind adoptiert wird.
Das Verfahren zur Aufhebung der Lebenspartnerschaft ähnelt ebenso wie Güterstands- und Unterhaltsregelungen für nach 2005 geschlossene Lebenspartnerschaften weitestgehend dem Eherecht.
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