Es besteht keine Pflicht, ein gut acht Jahre altes Kind zu beaufsichtigen, wenn dieses mit dem Fahrrad vertraut ist und mit diesem in einer Sackgasse nahe der elterlichen Wohnung unterwegs ist.
Vorliegend fuhr das Kind bereits seit mehreren Jahren Rad und hatte bereits längere Strecken zusammen mit der Familie zurückgelegt. Hierbei war es nie zu Schwierigkeiten mit dem Fahrrad gekommen.
Daher scheiterte ein Autoeigentümer mit seiner Klage auf Schadensersatz in Höhe von fast 1.100 € gegen die Eltern. Dass der junge Radler gegen den Pkw gefahren war, führte nicht zur Haftung der Eltern wegen Aufsichtspflichtverletzung. Denn das Kind hatte genügend Erfahrung mit seinem Rad, um in dem verkehrsarmen Bereich vor der elterlichen Wohnung unbeaufsichtigt radeln zu dürfen.
Seine hiergegen eingelegte Berufung nahm der Kläger nach einem Hinweis des Landgerichts Coburg, dass es den Fall identisch beurteilt, zurück.
Vorliegend fuhr das Kind bereits seit mehreren Jahren Rad und hatte bereits längere Strecken zusammen mit der Familie zurückgelegt. Hierbei war es nie zu Schwierigkeiten mit dem Fahrrad gekommen.
Daher scheiterte ein Autoeigentümer mit seiner Klage auf Schadensersatz in Höhe von fast 1.100 € gegen die Eltern. Dass der junge Radler gegen den Pkw gefahren war, führte nicht zur Haftung der Eltern wegen Aufsichtspflichtverletzung. Denn das Kind hatte genügend Erfahrung mit seinem Rad, um in dem verkehrsarmen Bereich vor der elterlichen Wohnung unbeaufsichtigt radeln zu dürfen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger saß in seinem geparkten Pkw, der knapp achtjährige Sohn der Beklagten zog in der Sackgasse vor der Familienwohnung mit dem Kinderfahrrad seine Kreise. Plötzlich kam der Junge aus dem Tritt und prallte gegen die geöffnete Fahrertür des klägerischen Autos. Der Kläger behauptete einen Schaden in Höhe von fast 1.100 €, den er von den Eltern ersetzt haben wollte. Die hatten seiner Meinung nach ihre Aufsichtspflicht verletzt.Das sah das Amtsgericht Coburg anders.
Denn die Vernehmung von Zeugen ergab, dass der junge Radler schon mehrere Jahre in die Pedale trat, bereits längere Strecken zusammen mit der Familie zurückgelegt und dabei niemals Schwierigkeiten hatte, mit seinem Fahrrad zurechtzukommen. Deshalb durften die Eltern ihr Schulkind in der Sackgasse im Umfeld der Wohnung unbeaufsichtigt radeln lassen.Seine hiergegen eingelegte Berufung nahm der Kläger nach einem Hinweis des Landgerichts Coburg, dass es den Fall identisch beurteilt, zurück.
LG Coburg, 21.08.2008 - Az: 33 S 66/08
Vorgehend: AG Coburg, 26.06.2008 - Az: 11 C 1760/07
Quelle: PM des LG Coburg
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos, RAin Theresia Donath, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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