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Bei einem 17 - Jährigen nur noch stark eingeschränkte Aufsichtspflicht

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Ohne besondere Anhaltspunkte muss ein Aufsichtspflichtiger nicht davon ausgehen, dass ein 17 - Jähriger heimlich selbst einen Sprengkörper bastelt und zur Explosion bringt.
In dem entschiedenen Fall hatte ein 17 - Jähriger die Silvesternacht im Hause einer Bekannten seiner Eltern verbracht. Die Bekannte hatte versprochen, auf den Jugendlichen aufzupassen. Dieser zündete in den Morgenstunden einen selbst gebastelten von ihm mitgebrachten Sprengkörper. Durch die Explosion wurde er erheblich verletzt. Seine Schadensersatzklage gegen die Bekannte wegen Verletzung der von den Eltern übernommenen Aufsichtspflicht wurde abgewiesen.


OLG Celle, 22.09.1999 - Az: 9 U 360/90


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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