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Unterhaltsbedürftigkeit von Eltern oder Schwiegereltern
Die gegenseitige Unterhaltspflicht zwischen Eltern und Kindern beruht auf §§ 1601ff BGB. Dagegen besteht keine Unterhaltspflicht im Verhältnis zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern. Dennoch spielt das Einkommen des Ehegatten eines unterhaltspflichtigen Kindes bei der Berechnung der dieses treffenden Unterhaltspflicht insofern eine gewisse Rolle, als gem. § 1360 BGB Ehegatten verpflichtet sind, gemeinsamen zum Familienunterhalt beizutragen und dieser wiederum sich nach den Einkommens - und Vermögensverhältnissen beider Ehegatten richtet. Bestehen Unterhaltsverpflichtungen sowohl gegenüber Eltern als auch gegenüber dem Ehegatten, so geht gem. § 1609 BGB die Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehegatten vor. Daraus ergeben sich komplizierte Rangprobleme, die von der Rechtsprechung auch unterschiedlich gelöst werden.

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