Der Unterhaltsschuldner ist verpflichtet, dem Kind eine Berufsausbildung (Erstausbildung) zu ermöglichen.
Die Ausbildung soll der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den Interessen des Kindes am ehesten entsprechen und muss von den Eltern finanzierbar sein.
Der Ausbildungsunterhalt besteht aus dem „Basisunterhalt“ gemäß Düsseldorfer Tabelle und den Ausbildungskosten. Für Ausbildungsunterhalt gilt das Gegenseitigkeitsprinzip, d.h., der Unterhaltsberechtigte muss sich nach Kräften um einen Abschluss bemühen.
Bei bestehender Leistungsfähigkeit der Eltern kann das Kind während der Ausbildung grundsätzlich seinen vollen Unterhaltsbedarf verlangen. Allerdings spielen auch hier Kriterien der Zumutbarkeit eine Rolle.
Erhält das Kind eine Ausbildungsvergütung, so wird diese nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben sowie eines Pauschalbetrages für berufsbedingte Aufwendungen bei Minderjährigen zur Hälfte auf den Unterhaltsbedarf angerechnet, bei volljährigen Kindern dagegen in voller Höhe.
Was gilt für eine Zweitausbildung?
Haben die Eltern bereits eine Berufsausbildung finanziert, so kann das Kind die Kosten für eine zweite Ausbildung nicht mehr verlangen.Ausnahmsweise entsteht ein Recht des Kindes auf Unterhalt für eine Zweitausbildung, wenn sich der Berufswechsel etwa aus gesundheitlichen Gründen als zwingend notwendig erweist und eine staatlich finanzierte Umschulung nicht möglich ist.
Dasselbe gilt, wenn das Kind die erste Ausbildung nur auf Wunsch der Eltern beendet hat, wenn die erste Ausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes beruhte oder wenn die Eltern das Kind in einen unbefriedigenden, seiner Begabung nicht hinreichend Rechnung tragenden Beruf gedrängt haben.
Voraussetzung ist jedoch immer, dass die Zweitausbildung den unterhaltspflichtigen Eltern auch wirtschaftlich zumutbar ist.
Stand: (letzte Änderung: 03.12.2025)
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