Allgemeine
Bemerkungen zum Umgangsrecht
Gerichtliche
Auseinandersetzungen über das Umgangsrecht zwischen einem Elternteil
und seinem nicht bei ihm lebenden Kind werden häufig mit besonderer
Erbitterung geführt, so dass die Aussichten auf einverständliche
Lösungen gering sind. Entscheidungen der Familiengerichte werden in
vielen Fällen nicht akzeptiert ; Versuche der Eltern, solche Entscheidungen
zu unterlaufen, sind oft zu beobachten. Der Elternteil, in dessen Obhut
sich das betroffene Kind befindet und der ein Umgangsrecht des anderen
Elternteils ablehnt, ist versucht, die Zeit für sich arbeiten zu lassen
und dadurch, dass das Kind dem umgangsberechtigten Elternteil vorenthalten
wird, für eine wachsende Entfremdung zwischen diesem und dem Kind
zu sorgen, so dass das Umgangsrecht schließlich auch vom Kind selbst
verweigert wird. Hinzu kommt, dass die Partnerschaftskonflikte zwischen
den Eltern häufig auch noch lange nach Trennung und Scheidung nicht
gelöst sind und dann im Umgangsrechtsverfahren ausgetragen werden.
In sehr vielen Fällen sind die Eltern daher nicht in der Lage, das
Wohl des Kindes objektiv und abgelöst von den eigenen Interessen und
Gefühlen zu sehen. Aus psychologischer Sicht ist es für die Entwicklung
eines Kindes grundsätzlich wichtig, Kontakte zu beiden Elternteilen
zu pflegen. Die Eltern sollten sich aber immer darüber im klaren sein,
dass ein funktionierendes Umgangsrecht die Bereitschaft aller Beteiligter
zu einem Mindestmaß an Zusammenarbeit voraussetzt. Diese Bereitschaft
kann letztlich durch gerichtliche Maßnahmen nicht erzwungen werden.