Das Namensrecht dreht sich sowohl um Vornamen als auch um Nachnahmen. Hierbei gibt es jedoch deutliche Unterschiede.
Vornamen
Der Vorname eines Kindes wird von dem oder den Inhabern des Sorgerechts bestimmt. Der gewählte Vorname oder mehrere gewählte Vornamen wird/werden vom Standesbeamten im Personenstandsregister eingetragen.Nachname
Falls die Eltern einen gemeinsamen Ehenamen führen, erhält das Kind diesen Namen als Geburtsnamen. Führen die Eltern dagegen keinen gemeinsamen Ehenamen, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten, ob das Kind den Namen des Vaters oder den der Mutter als Geburtsnamen erhalten soll.Bei einer Änderung des Nachnamens kann ein Kind ab dem siebten Lebensjahr zustimmen. Ab Vollendung des 14. Lebensjahres kann das Kind die Zustimmung nur selbst erklären, es bedarf weiterhin der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Ein Adoptivkind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden, allerdings ohne etwaige vorangestellte oder angefügte Bestandteile des Familiennamens.
Änderung des Vornamens oder Nachnamens
Das Familienrecht kennt zahlreiche Rechtsakte, die zur Änderung eines Namens, im allgemeinen des Familiennamens, führen, z.B. Eheschließung, Adoption, Einbenennung eines Kindes.Sofern der Wunsch nach einer Änderung des Namens besteht, so gibt es die Möglichkeit, den Namen auf verwaltungsrechtlichem Wege nach den Vorschriften des Namensänderungsgesetzes (NÄG) von der zuständigen Verwaltungsbehörde ändern zu lassen. Dies ist grundsätzlich aber nur dann möglich, wenn triftige Gründe für eine Namensänderung vorliegen.
Die Änderung des Nachnamens ist bei Verwechslungsgefahr, einem lächerlichen Nachnamen, einem schwierigen oder umständlichen Nachnamen, bei Einbürgerung oder aufgrund familiärer / traumatischer Erlebnisse denkbar.
Die Änderung des Vornamens ist denkbar, wenn Verwechslungsgefahr besteht, der Vorname negativ belastet ist, bei einer Geschlechtsumwandlung oder Transsexualität, bei traumatischen Erlebnissen oder Einbürgerung.
Die Reihenfolge von mehreren Vornamen kann dagegen ohne Angaben von Gründen beim Geburtsstandesamt geändert werden.
Stand: (letzte Änderung: 30.03.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Beitrag von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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