Nach der
Scheidung verlieren die Ehegatten das gesetzliche Erbrecht (§ 1933 BGB) - soweit, so gut.
Testamente und Erbverträge, in denen der andere Ehegatte zum Erben eingesetzt ist, werden unwirksam. Wenn die Scheidung jedoch noch nicht rechtskräftig war oder die Eheleute lediglich seit geraumer Zeit getrennt gelebt haben, stellt sich die Frage, ob noch ein erbrechtliche Anspruch des überlebenden Ehepartners besteht.
So kann nämlich bereits ein einjähriges Getrenntleben dazu führen, dass ein Testament oder Erbvertrag der Eheleute unwirksam wird (OLG Stuttgart, 4.10.2011 - Az: 8 W 321/11): Die Ehefrau hatte die Scheidung eingereicht, der Ehemann dem Antrag zugestimmt. Als der Ehemann plötzlich vor Abschluss des Scheidungsverfahrens verstarb, beantragte die Witwe die Erteilung eines
Erbscheins, der sie als Alleinerbin ausweisen sollte. Das Nachlassgericht verweigerte die Ausstellung jedoch, weil die Voraussetzungen der Scheidung vorlägen. Daran änderte auch der Erbvertrag der Ehepartner nichts, nach welchem die Ehefrau Alleinerbin sein sollte.
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