Nimmt die Teilnahme an Internetauktionen einen Umfang an, der beispielsweise ähnlich hoch wie beim Anbieten von Waren auf einem Trödelmarkt liegt, so ist die Teilnahme ein Handeln im geschäftlichen Verkehr.
LG Berlin, 09.11.2001 - Az: 103 O 149/01
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß und RA Dr. jur. Rochus Schmitz | Geprüft von: RA Martin Becker
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