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Fiktive Schadensabrechnung und Mietwagenkosten: Ersatz nur für die im Gutachten veranschlagte Reparaturdauer

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Rechnet der Geschädigte seinen Reparaturschaden fiktiv auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens ab, kann er Mietwagenkosten, Vorhaltekosten und die Kosten einer Reparaturbestätigung nur insoweit ersetzt verlangen, als sie sich aus der fiktiven Abrechnung selbst ergeben.

Wie lange werden Mietwagenkosten bei fiktiver Abrechnung ersetzt?

Verlangt der Geschädigte Schadensersatz nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB fiktiv auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens, das eine bestimmte Art ordnungsgemäßer Reparatur vorsieht, kann er die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur für die erforderliche Dauer dieser im Gutachten vorgesehenen Reparatur beanspruchen. Ein Ersatz für die längere Dauer einer tatsächlich durchgeführten Reparatur kommt nicht in Betracht (vgl. BGH, 15.07.2003 - Az: VI ZR 361/02; Geigel Haftpflichtprozess/Katzenstein, 29. Aufl. 2024, Kap. 3 Rn. 128).

Maßgeblich ist dabei nicht, ob die Mietwagenkosten für sich genommen konkret oder fiktiv abgerechnet werden. Entscheidend ist die gewählte fiktive Abrechnung der Reparaturkosten. Wer den Fahrzeugschaden fiktiv abrechnet, muss sich daher auch bei der Nutzungsausfall- bzw. Mietwagenentschädigung an der fiktiv zugrunde gelegten Reparaturdauer festhalten lassen. Im vorliegenden Fall sah das Gutachten etwa fünf Arbeitstage vor; hierfür war bereits Ersatz geleistet worden. Weitere Mietwagenkosten, die aus der tatsächlich längeren Eigenreparatur resultierten, waren daher nicht zu erstatten.

Sind Vorhaltekosten für ein gewerblich genutztes Fahrzeug erstattungsfähig?

Der Betriebsbereitschaft eines ausschließlich gewerblich genutzten Fahrzeugs, also seiner ständigen Verfügbarkeit und Einsatzfähigkeit, kommt kein eigenständiger Vermögenswert zu (vgl. BGH, 26.03.1985 - Az: VI ZR 267/83). Der vorübergehende Entzug der Gebrauchsmöglichkeit ist deshalb als solcher kein Schaden. Ein Schaden wird erst messbar, wenn sich die Gebrauchsentbehrung konkret ausgewirkt hat, weil die unterbundene Sachnutzung im Ausfallzeitraum zu einem Erwerbsschaden geführt hat (vgl. BGH, 06.12.2018 - Az: VII ZR 285/17). Ein solcher Erwerbsschaden ist konkret vorzutragen.

Davon zu unterscheiden ist der Fall eines in Reserve gehaltenen Fahrzeugs: Hier hat der Schädiger Vorhaltekosten bereits dann zu ersetzen, wenn der Geschädigte das Reservefahrzeug in einem nicht ganz unerheblichen Umfang auch wegen fremdverschuldeter Ausfälle vorhält (vgl. OLG Koblenz, 01.09.2014 - Az: 12 U 1136/12).

Rechnet der Geschädigte jedoch fiktiv ab, scheitert ein darüber hinausgehender Anspruch auf Vorhaltekosten an der Begrenzung der Mietwagenkosten auf die im Gutachten vorgesehene Reparaturdauer. Würde für den Zeitraum der tatsächlich längeren Reparatur Ersatz von Vorhaltekosten gewährt, läge darin eine unzulässige Vermischung von fiktiver und konkreter Abrechnung.

Sind Kosten einer Reparaturbestätigung bei fiktiver Abrechnung ersatzfähig?

Wählt der Geschädigte den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, sind die bei einer tatsächlich erfolgten Reparatur angefallenen Kosten einer Reparaturbestätigung für sich genommen nicht ersatzfähig. Eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist insoweit unzulässig. Die Kosten einer Reparaturbestätigung sind keine Kosten, die nach der gewählten fiktiven Berechnungsweise zur Wiederherstellung des Fahrzeugs im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich sind. Sie beruhen vielmehr auf der freien Entscheidung des Geschädigten, das Fahrzeug nicht in einem Fachbetrieb, sondern in Eigenregie instand setzen zu lassen.

Auf eine etwaige Motivation des Geschädigten, im Hinblick auf eine mögliche spätere Veräußerung des Fahrzeugs oder einen eventuellen weiteren Unfallschaden an derselben Fahrzeugstelle den Nachweis einer ordnungsgemäß durchgeführten Reparatur vorzuhalten, kommt es nicht an (vgl. BGH, 24.01.2017 - Az: VI ZR 146/16).


AG Schweinfurt, 16.04.2026 - Az: 1 C 1119/25


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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