Ein „unabwendbares Ereignis“ im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG setzt keine absolute Unvermeidbarkeit des Unfalls voraus.
Wer sich wie ein „Idealfahrer“ verhält, haftet nicht aus der Betriebsgefahr, wenn eine Kollision technisch nur durch ein verkehrswidriges Lenken in den Gegenverkehr hätte vermieden werden können.
Wer sich wie ein „Idealfahrer“ verhält, haftet nicht aus der Betriebsgefahr, wenn eine Kollision technisch nur durch ein verkehrswidriges Lenken in den Gegenverkehr hätte vermieden werden können.
Haftung aus Betriebsgefahr bei einem Verkehrsunfall
Nach § 7 StVG haftet der Halter eines Kraftfahrzeugs für Schäden, die bei dessen Betrieb entstehen. Gegenüber dem Haftpflichtversicherer besteht zudem ein Direktanspruch (§ 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG). Die Haftung aus der bloßen Betriebsgefahr ist jedoch nach § 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde. Voraussetzung ist, dass sowohl Halter als auch Fahrer „jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt“ beachtet haben (§ 17 Abs. 3 S. 2 StVG).Was ist ein „unabwendbares Ereignis“ im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall?
Der Begriff „unabwendbares Ereignis“ meint nicht die absolute Unvermeidbarkeit des Unfalls. Erfasst ist vielmehr ein schadenstiftendes Ereignis, das auch bei äußerster möglicher Sorgfalt nicht abgewendet werden kann (vgl. BGH, 18.01.2005 - Az: VI ZR 115/04; OLG Hamm, 13.07.2021 - Az: I-7 U 66/20). Erforderlich ist ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln, das erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im Sinne des § 276 BGB hinausgeht (vgl. BGH, 18.01.2005 - Az: VI ZR 115/04; BGH, 13.12.2005 - Az: VI ZR 68/04). Eine technische Vermeidbarkeit der Kollision führt daher nicht automatisch dazu, dass die Unabwendbarkeit ausscheidet. Maßgeblich ist die rechtliche Bewertung des Fahrverhaltens, nicht die bloße Frage, ob ein bestimmtes Fahrmanöver den Unfall im Nachhinein betrachtet verhindert hätte.Welche Anforderungen gelten für den „Idealfahrer“?
Wer sich auf Unabwendbarkeit beruft, muss sich wie ein „Idealfahrer“ verhalten haben. Dieser muss auch erhebliche fremde Fehler und alle möglichen Gefahrenmomente berücksichtigen und darf nicht starr auf eigenen Vorrechten beharren. Die besondere Sorgfalt muss sich nicht nur in der konkreten Gefahrensituation zeigen, sondern bereits im Vorfeld. Ein Unfall, der sich aus einer abwendbaren Gefahrenlage entwickelt, wird nicht dadurch unabwendbar, dass sich der Fahrer in der Gefahr nunmehr zu spät „ideal“ verhält. Wäre ein Idealfahrer gar nicht erst in die Unfallsituation geraten oder hätte der Unfall bei ihm nicht zu vergleichbar schweren Folgen geführt, scheidet ein unabwendbares Ereignis aus (vgl. Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 17 StVG Rn. 17 f. (Stand: 01.12.2021)).Muss der Fahrer im Vorfeld auf den Gegenverkehr besonders reagieren?
Ein Verkehrsteilnehmer, der sich selbst regelgerecht verhält, darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass auch andere Verkehrsteilnehmer die Verkehrsregeln einhalten (vgl. BGH, 20.09.2011 - Az: VI ZR 282/10; BGH, 25.03.2003 - Az: VI ZR 161/02; OLG Hamm, 26.02.2021 - Az: I-7 U 16/20). Ohne konkrete Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten ist er daher nicht verpflichtet, seine Geschwindigkeit weiter herabzusetzen oder anzuhalten, um entgegenkommenden Verkehr passieren zu lassen. Dies gilt auch gegenüber einer entgegenkommenden Motorradkolonne: Der Pkw-Fahrer darf darauf vertrauen, dass die Kradfahrer ausschließlich ihre eigene Fahrspur nutzen.Kann ein Ausweichen in den Gegenverkehr verlangt werden?
Von einem „Idealfahrer“ wird insbesondere die Einhaltung der geltenden Verkehrsvorschriften verlangt. Ein Lenken in den Gegenverkehr widerspricht § 2 Abs. 2 StVO und schafft zugleich weitere Gefahren für den Fahrer selbst und andere Verkehrsteilnehmer. Zudem erweist sich ein solches Manöver nur im Nachhinein („ex post“) als geeignet, die Kollision zu vermeiden. In der konkreten Gefahrensituation ist nicht vorhersehbar, ob der entgegenkommende Kradfahrer nach links oder rechts ausweichen wird. Naheliegend ist die Annahme, dass er in seine eigene Spur zurückkehrt. Reagiert der Pkw-Fahrer in dieser Lage instinktiv mit einer Vollbremsung am rechten Fahrbahnrand, verhält er sich „ideal“.Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?
Ein Motorradfahrer war in einer langgezogenen Rechtskurve auf die Gegenfahrbahn geraten und dort mit einem entgegenkommenden Pkw kollidiert. Der Pkw-Fahrer fuhr unterhalb der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit, leitete bei direkter Sicht auf den Kradfahrer instinktiv eine Vollbremsung ein und stieß mit nur noch 25 bis 30 km/h am äußersten rechten Fahrbahnrand mit dem Motorrad zusammen. Dass der Unfall technisch nur durch ein Lenken in den Gegenverkehr hätte vermieden werden können, stand der Annahme eines unabwendbaren Ereignisses nicht entgegen. Eine Haftung aus der Betriebsgefahr des Pkw war damit nach § 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen. Dass der Pkw-Fahrer zuvor selbst die Gegenfahrbahn befahren und den Kradfahrer dadurch zum Ausweichen veranlasst hatte, ließ sich nicht feststellen.
OLG Hamm, 03.08.2022 - Az: I-7 U 63/22
ECLI:DE:OLGHAM:2022:0803.7U63.22.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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