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Anscheinsbeweis bei Autobahnauffahrt: Einfahrender haftet auch im Stop-and-Go-Verkehr

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Kommt es im zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Auffahren auf eine Bundesautobahn zu einer Kollision, spricht der Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Einfahrenden.

Wann spricht der Beweis des ersten Anscheins gegen den Einfahrenden?

Der Anscheinsbeweis für ein Verschulden trifft grundsätzlich denjenigen, der in den fließenden Verkehr einer Bundesautobahn einfährt. Diese Beweisregel gilt auch dann, wenn der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn stockt oder sich im sogenannten Stop-and-go-Zustand befindet. Maßgeblich ist, dass der Einfahrende nach § 18 Abs. 3 StVO wartepflichtig ist und nur einfahren darf, wenn eine Gefährdung oder Behinderung des bevorrechtigten Verkehrs ausgeschlossen werden kann.

Der Beweis des ersten Anscheins spricht gegen den Einfahrenden, wenn sich eine Kollision im zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Auffahren ereignet. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung (vgl. BGH, 06.04.1982 - Az: VI ZR 152/80; OLG Koblenz, 15.06.1992 - Az: 12 U 1135/91). Umgekehrt spricht in derartigen Fällen kein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des auf der Autobahn fahrenden, bevorrechtigten Verkehrsteilnehmers. Der Anscheinsbeweis entfällt nur, wenn der Einfahrende konkrete Umstände nachweist, die den typischen Geschehensablauf erschüttern. Dazu genügt weder der Hinweis auf stockenden Verkehr noch die Behauptung, der bevorrechtigte Fahrer hätte ausweichen können.

Welche Pflichten treffen den Einfahrenden?

Nach § 18 Abs. 3 StVO hat der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn der Autobahn stets Vorrang. Der einfahrende Verkehr ist wartepflichtig und darf nur so fahren, dass der durchgehende Verkehr weder gefährdet noch behindert wird. Der Einfahrende trägt daher das Risiko, nur dann aufzufahren, wenn eine ausreichende Lücke vorhanden ist. Kann eine solche Lücke nicht sicher festgestellt werden, bleibt es bei der Annahme eines schuldhaften Verstoßes gegen die Wartepflicht. Die Beweislast obliegt insoweit dem Einfahrenden, der die Voraussetzungen einer gefahrlosen Einfädelung darlegen und beweisen muss. Die Kollision selbst belegt dabei bereits, dass eine Behinderung des bevorrechtigten Verkehrs stattgefunden hat.

Gilt das Reißverschlussverfahren auch an der Autobahnauffahrt?

Das Reißverschlussverfahren nach § 7 Abs. 5 StVO findet beim Auffahren auf eine Bundesautobahn grundsätzlich keine Anwendung. Die Vorrangregel des § 18 Abs. 3 StVO bleibt auch bei dichtem oder stockendem Verkehr maßgeblich.

Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall kollidierte ein Pkw im Bereich einer Autobahnauffahrt mit einem Lkw auf dem rechten Fahrstreifen, wobei der Stop-and-go-Verkehr unstreitig war. Der Pkw-Fahrer konnte nicht nachweisen, dass eine hinreichend große Lücke bestand, sodass seine Schadensersatzklage bereits dem Grunde nach keinen Erfolg hatte.

Kann vom Autobahnfahrer ein Ausweichen verlangt werden?

Ein Ausweichverhalten des auf der Autobahn fahrenden Verkehrsteilnehmers kann grundsätzlich nicht verlangt werden. Zwar sollte der auf der durchgehenden Fahrbahn Fahrende bei freier Überholspur rechtzeitig und deutlich auf den linken Fahrstreifen wechseln, um das Einfädeln zu erleichtern. Dabei darf er jedoch überholende Verkehrsteilnehmer nicht behindern. Eine Pflicht zum Ausweichen besteht nicht, wenn - wie bei stockendem oder zähfließendem Verkehr - ein Spurwechsel die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer beeinträchtigen könnte. Auf ein solches freiwilliges Ausweichen darf sich der Einfahrende nicht verlassen. Dass ein Ausweichen möglich gewesen wäre, hat der Einfahrende darzulegen und zu beweisen.


AG Frankenthal, 21.06.2018 - Az: 3a C 41/18


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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