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Hälftige Auslagenerstattung bei teilweisem Erfolg des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Wendet sich ein Betroffener mit Erfolg gegen einen unberechtigten Kostenansatz in einem Bußgeldbescheid und unterlässt die Bußgeldbehörde danach eine Auslagenentscheidung, kann er im Verfahren nach § 62 OWiG gerichtlich verlangen, dass diese nachgeholt wird. Bei gleichem Gewicht der Beschwerdepunkte entspricht es der Billigkeit, ihm die Hälfte seiner notwendigen Auslagen zu erstatten.

Auslagenentscheidung im Bußgeldverfahren

Wird im Bußgeldbescheid neben der Geldbuße ein Kostenansatz festgesetzt, der in keinem sachlichen Zusammenhang mit dem Tatvorwurf steht, kann sich der Betroffene hiergegen wehren. Hilft die Bußgeldbehörde dem Einwand ab, indem sie den Kostenansatz streicht, stellt sich anschließend die Frage, wer die notwendigen Auslagen des Betroffenen, insbesondere seine Verteidigerkosten, zu tragen hat.

Im konkreten Fall waren im Bußgeldbescheid, neben einer Geldbuße von 50,- Euro Auslagen der Polizei für ein Sachverständigengutachten in Höhe von 274,75 Euro angesetzt worden. Nach dem Einspruch strich die Behörde diesen Kostenansatz, traf aber keine Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Betroffenen. Der Betroffene nahm den Einspruch daraufhin zurück und beantragte eine Auslagenentscheidung.

Rechtsbehelf gegen eine Kosten- und Auslagenentscheidung

Nach § 108 Abs. 1 Ziff. 3 OWiG kann ein Betroffener unbefristet einen Rechtsbehelf einlegen, wenn er sich nur gegen den Ansatz von Gebühren und Auslagen wendet. Diese Vorschrift erfasst jedoch nach der im Text genannten Auffassung grundsätzlich nur Einwendungen, die ihren Ursprung im Gebührenrecht haben (vgl. Wieser, Kommentar zum OWiG, § 108 RandNr. 2; KK-Schmehl, Kommentar zum OWiG, § 108 RandNr. 5). Gegen eine unbefristete Anfechtbarkeit spricht zudem, dass der Betroffene sonst trotz Rechtskraft des Bußgeldbescheides noch nach langer Zeit Einwendungen zur Sache erheben könnte, etwa zur Bedeutung von Ermittlungshandlungen oder Sachverständigenkosten. Dies würde zu einer Durchbrechung der Rechtskraft führen.

Der Gesetzgeber hat die Rechtsbehelfe eines Betroffenen, der sich nur gegen bestimmte Punkte der Kosten- und Auslagenentscheidung wendet, nur unzureichend geregelt (vgl. Stephan in NRW 1972, S. 934). Anders als im Strafverfahren, wo gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung nach § 464 Abs. 3 StPO sofortige Beschwerde möglich ist, gilt diese Regelung im Ordnungswidrigkeitenrecht nicht, da sie in § 105 Abs. 1 Satz 1 OWiG nicht einbezogen wurde. Unstreitig kann der Betroffene aber allein die Kosten- und Auslagenentscheidung angreifen, sodass der Bußgeldbescheid hinsichtlich Tatvorwurf und Geldbuße in Rechtskraft erwachsen kann. Unklar bleibt, ob dieser Rechtsbehelf ein befristeter Einspruch nach § 67 OWiG oder ein unbefristeter Antrag nach § 108 Abs. 1 Ziff. 3 OWiG in Verbindung mit § 62 OWiG ist.

Die Unterschiede sind erheblich. Bei einem Einspruch nach § 67 OWiG wäre eine Hauptverhandlung unter Beteiligung der Staatsanwaltschaft möglich, die Rechtsbeschwerde käme in Betracht, die Landeskasse trüge im Erfolgsfall die Kosten, und das Verfahren wäre für den Verteidiger als „Einspruchssache“ abzurechnen. Im Verfahren nach § 62 OWiG entscheidet das Gericht dagegen durch Beschluss ohne Beteiligung der Staatsanwaltschaft. Die Entscheidung ist unanfechtbar (§§ 62 Abs. 2 Satz 3, 108 Abs. 1 OWiG), und im Erfolgsfall trägt die Verwaltungsbehörde die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Betroffenen. Für den Verteidiger läge ein eigener Abrechnungstatbestand vor.

Diese Unstimmigkeiten lassen sich sachgerecht nur dadurch lösen, dass der Rechtsbehelf gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung als eine Art „besonderer Einspruch“ im Sinne von § 67 OWiG verstanden wird, gegebenenfalls als Unterfall des zugleich eingelegten Einspruchs gegen Tatvorwurf und Geldbuße. Dies gilt jedenfalls, wenn die Einwendungen nicht im Gebührenrecht wurzeln, sondern mit dem Tatvorwurf zusammenhängen. Das anschließende behördliche und gerichtliche Verfahren richtet sich dagegen nach den §§ 62, 108 Abs. 1 Ziff. 3 OWiG. Nur so ist gewährleistet, dass die Staatsanwaltschaft nicht beteiligt wird, die Bußgeldbehörde statt der Landeskasse die Kosten trägt und kein Rechtsmittel gegeben ist (so im Ergebnis zutreffend: LGBonn, Juristisches Büro 1991, Seite 1384; vgl. auch Göhler, Kommentar zum OWiG, § 67 RandNr. 28 und vor § 105 RandNr. 27).


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AG Herford, 21.01.2009 - Az: 11a OWi 1208/06 jug


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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