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Autokauf im Internet: Widerruf nach einem halben Jahr zu spät?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 13 Minuten

Eine Widerrufsbelehrung, die das Widerrufsrecht abstrakt an die Verbrauchereigenschaft und die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln knüpft, genügt den gesetzlichen Anforderungen. Auch eine fehlerhafte oder fehlende Information über die Rücksendekosten verhindert den Beginn der 14-tägigen Widerrufsfrist nicht; die Folge ist allein, dass den Verbraucher keine Kostentragungspflicht trifft.

Ein fehlendes Software-Update für eine einzelne Funktion eines Fahrzeugs begründet zudem keine Teillieferung, die den Fristbeginn hinausschieben würde.

Wann beginnt die Widerrufsfrist bei Fahrzeugkäufen im Fernabsatz?

Im Streit stand vorliegend, ob ein im Fernabsatz geschlossener Kaufvertrag über ein Neufahrzeug auch mehrere Monate nach der Übergabe noch widerrufen werden konnte. Der Käufer, ein Verbraucher, hatte den Widerruf erst rund sechseinhalb Monate nach Übergabe des Fahrzeugs erklärt und die Rückzahlung des Kaufpreises verlangt. Entscheidend war, ob die 14-tägige Widerrufsfrist (§ 355 Abs. 2 BGB) bereits mit der Übergabe zu laufen begonnen hatte. Wäre dies nicht der Fall gewesen, hätte das Widerrufsrecht erst nach der Höchstfrist von zwölf Monaten und vierzehn Tagen erlöschen können (§ 356 Abs. 3 Satz 2 BGB in der bis zum 27.05.2022 geltenden Fassung, nunmehr § 356 Abs. 4 Satz 1 BGB).

Der Verkäufer hatte im zu entscheidenden Fall nicht die gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrung verwendet, sondern eine abweichende Belehrung. Diese knüpfte das Widerrufsrecht einleitend in Form eines Konditionalsatzes an die Verbrauchereigenschaft des Käufers und die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln. Zudem wies sie darauf hin, dass der Käufer die unmittelbaren Kosten der Rücksendung zu tragen habe, ohne diese - auch nicht schätzungsweise - zu beziffern.

Bei im Fernabsatz geschlossenen Verbrauchsgüterkaufverträgen ist grundsätzlich der Erhalt der Ware das fristauslösende Ereignis (§ 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BGB; vgl. BGH, 07.01.2026 - Az: VIII ZR 62/25). Wird die Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken geliefert, beginnt die Frist abweichend erst mit Erhalt der letzten Teilsendung oder des letzten Stücks (§ 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c BGB).

Diese Sonderregel soll sicherstellen, dass sich der Verbraucher auch bei zeitlich aufgespaltener Lieferung ein zuverlässiges Bild von den Eigenschaften und der Beschaffenheit der Ware machen kann, bevor er über die Aufrechterhaltung des Vertrags entscheidet. Eine informierte Entscheidung ist bei Teillieferungen eines einheitlichen Kaufgegenstands typischerweise erst nach Erhalt der letzten Teilsendung möglich (vgl. MünchKommBGB/Fritsche, 10. Aufl., § 356 Rn. 14; BeckOGK-BGB/Mörsdorf, Stand: 01.03.2026, § 356 Rn. 32; Staudinger/Sagan, BGB, Neubearb. 2026, § 356 Rn. 28).

Liegt eine Teillieferung vor, wenn Zulassungspapiere vorab versandt werden oder ein Software-Update fehlt?

Die getrennte Übersendung der Zulassungspapiere stellt keine Teilsendung dar (vgl. BGH, 25.02.2025 - Az: VIII ZR 143/24).

Nichts anderes gilt für die nachträgliche Herstellung oder Nachrüstung einer einzelnen Funktion mittels Software-Update. Dies gilt selbst dann, wenn man für den zu entscheidenden Fall unterstellt, dass eine Einparkhilfe zum vertraglichen Lieferumfang gehörte, bei Übergabe nicht funktionsfähig war und die Funktion erst durch ein Update des Kamerasystems hergestellt werden konnte. Maßgeblich ist, was vertraglich geschuldet war. Geschuldet war hier die Lieferung eines Kraftfahrzeugs, das übergeben wurde. Das vermeintliche Fehlen einer einzelnen Funktion führt nicht zur Annahme einer Teillieferung und nicht zu einem späteren Fristbeginn, sondern kann allenfalls Sachmängelansprüche auslösen. Auch aus Sicht eines informierten und verständigen Verbrauchers liegt ein Fall der Teillieferung offensichtlich nicht vor (vgl. OLG Celle, 05.02.2025 - Az: 7 U 77/24; OLG Koblenz, 29.04.2025 - Az: 9 U 1116/24; OLG Koblenz, 14.04.2025 - Az: 5 U 1105/24; OLG Frankfurt, 20.01.2026 - Az: 25 U 61/25; OLG Hamm, 19.02.2026 - Az: 34 U 6/25; OLG Zweibrücken, 13.03.2026 - Az: 9 U 62/24; OLG Jena, 02.07.2026 - Az: 9 U 402/24).

Welche Anforderungen gelten für die Widerrufsbelehrung?

Nach § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB beginnt die Widerrufsfrist bei einem Fernabsatzvertrag nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB unterrichtet hat. Danach hat der Unternehmer insbesondere über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts sowie über das Muster-Widerrufsformular zu informieren. Die Vorschrift setzt Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Verbraucherrechterichtlinie (Richtlinie 2011/83/EU) um. Deren Zweck ist es, dem Verbraucher vor Vertragsschluss die Informationen zu verschaffen, die ihm die Entscheidung über die vertragliche Bindung ermöglichen und die zur Ausübung seiner Rechte erforderlich sind (vgl. EuGH, 24.02.2022 - Az: C-536/20).

Im Anwendungsbereich der Verbraucherrechterichtlinie genügt die Benennung der gesetzlichen Voraussetzungen des Widerrufsrechts. Der Verbraucher muss nicht einzelfallbezogen darüber belehrt werden, ob die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen bei ihm vorliegen (vgl. BGH, 07.01.2026 - Az: VIII ZR 62/25; BGH, 25.02.2025 - Az: VIII ZR 143/24; BGH, 22.07.2025 - Az: VIII ZR 5/25). Der Zweck der Belehrung ist bereits erfüllt, wenn der Verbraucher abstrakt darüber informiert wird, unter welchen Voraussetzungen ihm ein Widerrufsrecht zusteht. Die Beurteilung von Umständen, die häufig in der Sphäre des Verbrauchers liegen, obliegt dem Unternehmer nicht (vgl. BGH, 09.12.2009 - Az: VIII ZR 219/08). Maßstab ist das Verständnis eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, nicht das des konkreten Verbrauchers.


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BGH, 09.09.2026 - Az: VIII ZR 60/25

ECLI:DE:BGH:2026:090926UVIIIZR60.25.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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