Bei der Atemalkoholmessung mit dem Gerät Dräger Alcotest 9510 DE ist der ermittelte Mittelwert ohne Sicherheitsabschlag der Prüfung des § 24a Abs. 1 StVG zugrunde zu legen. Einer Mitteilung der Einzelmessergebnisse oder eines Toleranzabzugs bedarf es bei einem standardisierten Messverfahren in der Regel nicht.
Über die Frage des Sicherheitsabschlags hinaus besteht auch keine Pflicht zur Mitteilung der festgestellten Einzelmessergebnisse. Zur Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen genügt regelmäßig die Angabe des Mittelwerts der durchgeführten Messungen.
Atemalkoholmessverfahren als standardisiertes Messverfahren
Die Bewertung eines Atemalkoholmessverfahrens als standardisiertes Messverfahren setzt voraus, dass sich das Tatgericht Gewissheit über die Eichung des verwendeten Einzelgeräts verschafft. Damit einher geht regelmäßig auch eine Konformitätsbewertung hinsichtlich der Bauart sowie eine Prüfung vor dem Inverkehrbringen des Geräts. Liegen diese Voraussetzungen vor, bedarf es keiner weitergehenden Darstellung des Messverfahrens im Urteil. Hier betraf dies das Atemalkoholmessgerät Dräger Alcotest 9510 DE, dessen Einstufung als standardisiertes Messverfahren durch das Tatgericht nicht zu beanstanden war.Ist ein Sicherheitsabschlag bei der Mittelwertbildung erforderlich?
Die mit einem standardisierten Atemalkoholmessgerät ermittelten Werte sind der Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24a Abs. 1 StVG ohne Sicherheitsabschlag zugrunde zu legen. Ein gesonderter Toleranzabzug oder die Berücksichtigung von Verkehrsfehlergrenzen ist nicht erforderlich (vgl. BGH, 03.04.2001 - Az: 4 StR 507/00; OLG Jena, 08.07.2005 - Az: 1 Ss 22/05).Über die Frage des Sicherheitsabschlags hinaus besteht auch keine Pflicht zur Mitteilung der festgestellten Einzelmessergebnisse. Zur Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen genügt regelmäßig die Angabe des Mittelwerts der durchgeführten Messungen.
Beweisantrag zur ergebnisverfälschenden Hyperventilation
Ein Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens ist abzulehnen, wenn das benannte Beweismittel von vornherein ungeeignet ist, die unter Beweis gestellte Tatsache zu belegen. Wird behauptet, der Betroffene habe bei der Atemalkoholmessung in einer bestimmten, ergebnisverfälschenden Weise hyperventiliert, ohne dass hierfür tatsächliche Anhaltspunkte im konkreten Messverlauf bestehen, ist ein Sachverständigengutachten nicht geeignet, diese konkrete Behauptung zu beweisen. Gegenstand einer zulässigen Beweiserhebung könnte insoweit allenfalls die abstrakte Frage sein, ob Hyperventilation grundsätzlich geeignet ist, ein Messergebnis zu verfälschen. Darauf kommt es jedoch nicht an, wenn das Tatgericht in tatrichterlicher Beweiswürdigung feststellt, dass bei der Messung kein ungewöhnlicher Verlauf der Atemtechnik zu verzeichnen war.
KG, 14.10.2022 - Az: 3 Ws (B) 253/22 - 162 Ss 117/22
ECLI:DE:KG:2022:1014.3WS.B253.22.00
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