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Schmerzensgeld nach Auffahrunfall für seelische Folgeschäden?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Für psychische Fehlverarbeitungen eines Unfallgeschehens - hier: ein chronisches Schmerzsyndrom nach einem Schleudertrauma - haftet der Schädiger auch dann, wenn diese auf einer seelischen Prädisposition des Geschädigten beruhen. Die Zurechnung endet jedoch dort, wo sich die Beschwerden im Zeitverlauf zu einer eigenständigen, von einem neurotischen Streben nach Versorgung und Kompensation geprägten Begehrenshaltung wandeln (sogenannte Verschiebung der Wesensgrundlage). Ab diesem Zeitpunkt realisiert sich das allgemeine Lebensrisiko des Geschädigten, nicht mehr das dem Schädiger zurechenbare Unfallrisiko.

Zurechnung psychischer Unfallfolgen

Wird ein Geschädigter bei einem Verkehrsunfall körperlich verletzt und entwickelt sich im weiteren Verlauf ein chronisches Schmerzsyndrom, stellt sich regelmäßig die Frage, ob und wie lange der Schädiger auch für diese mittelbaren, psychisch vermittelten Folgeschäden einzustehen hat. Für die haftungsausfüllende Kausalität zwischen einer Primärverletzung und ihren Folgeschäden gilt das Beweismaß des § 287 ZPO, sodass eine überwiegende beziehungsweise deutlich höhere Wahrscheinlichkeit für den Ursachenzusammenhang genügt (vgl. BGH, 19.04.2005 - Az: VI ZR 175/04; BGH, 04.11.2003 - Az: VI ZR 28/03; BGH, 09.06.1994 - Az: IX ZR 125/93; OLG München, 25.06.2010 - Az: 10 U 1847/10; OLG Saarbrücken, 21.07.2009 - Az: 4 U 649/07).

Haftet der Schädiger auch für eine psychische Prädisposition des Geschädigten?

Eine zum Schaden neigende Konstitution des Geschädigten, die den Eintritt oder Umfang eines Schadens ermöglicht oder erhöht, berührt den Zurechnungszusammenhang grundsätzlich nicht. Der Schädiger hat deshalb nach ständiger Rechtsprechung auch für seelisch bedingte Folgeschäden einzustehen, die auf einer neurotischen Fehlverarbeitung oder einer psychischen Prädisposition des Geschädigten beruhen (vgl. BGH, 10.07.2012 - Az: VI ZR 127/11). Eine Zurechnung entfällt auch nicht bereits deshalb, weil die psychische Fehlverarbeitung ihren Ausgang in einer eher leichteren Primärverletzung nimmt; maßgeblich ist, ob die Reaktion des Geschädigten wegen eines groben Missverhältnisses zum Anlass schlechterdings nicht mehr verständlich wäre. Ein Halswirbelsäulenbeschleunigungstrauma mit Schmerzen und Bewegungseinschränkungen stellt hierbei regelmäßig keine derartige Bagatellverletzung dar (vgl. BGH, 16.03.2004 - Az: VI ZR 138/03; OLG Saarbrücken, 21.07.2009 - Az: 4 U 649/07).

Wo verläuft die Grenze der Zurechnung?

Der Zurechnungszusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und einer psychischen Fehlverarbeitung entfällt jedoch, wenn zwischen dem Unrechtsgehalt der Körperverletzung und einer daran anknüpfenden Begehrensneurose keine einleuchtende Zweckverbindung mehr besteht. Steht bei den fortbestehenden Beschwerden ein neurotisches Streben nach Versorgung und Sicherheit prägend im Vordergrund, widerspricht die Zurechnung dem Schutzzweck der Schadensersatznorm; in einem solchen Fall realisiert sich das allgemeine Lebensrisiko des Geschädigten und nicht mehr das dem Schädiger zuzuweisende Unfallrisiko. Für das Vorliegen dieser haftungsausschließenden Umstände trägt der Schädiger die Beweislast, wobei es genügt, dass die Beschwerden entscheidend durch eine solche Begehrenshaltung geprägt sind. Die insoweit zu treffende Wertung erfordert eine Gesamtwürdigung der bestehenden Beschwerden, der primären Unfallverletzung und ihrer Folgen, des Unfallereignisses, der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen sowie etwaiger sekundärer Motive, wozu regelmäßig sachverständige Beratung erforderlich ist (vgl. BGH, 10.07.2012 - Az: VI ZR 127/11).

Eine das Beschwerdebild prägende Begehrenshaltung muss nicht von Beginn der psychischen Fehlverarbeitung an vorliegen, sondern kann sich erst im Laufe der Zeit herausbilden (sogenannte Verschiebung der Wesensgrundlage). Dieser Übergang von einer zunächst unfallbedingten Fehlverarbeitung zu einer davon losgelösten, durch psychosoziale Faktoren und ein neurotisches Kompensationsstreben geprägten Symptomatik vollzieht sich regelmäßig fließend und nicht abrupt, was auch einer exakten zeitlichen Zäsur entgegenstehen kann. Gleichwohl ist eine spätere Zäsur rechtlich anzuerkennen. Als wesentliche aufrechterhaltende Faktoren einer solchen Begehrenshaltung kommen insbesondere die Durchführung mehrerer Rechtsstreitigkeiten gegenüber Versicherungen, Sozialversicherungsträgern und Schädigern sowie die wiederholte Notwendigkeit, Beschwerden im Rahmen von Begutachtungen nachzuweisen, in Betracht, da hierdurch der Erfolg einer Psychotherapie beeinträchtigt werden kann. Hinzutretende unfallunabhängige psychosoziale Belastungen wie der Verlust des Arbeitsplatzes oder der Lebensgemeinschaft können diesen Prozess zusätzlich befördern.

Bemessung des Verdienstausfallschadens

Für die Bemessung des Verdienstausfallschadens ist die Kausalität der unfallbedingten Beeinträchtigung zeitlich auf den Zeitraum bis zum Eintritt der Verschiebung der Wesensgrundlage begrenzt; ab diesem Zeitpunkt entfällt sowohl der Anspruch auf Ersatz künftiger materieller Schäden als auch das Feststellungsinteresse hinsichtlich weiterer unfallbedingter Schadensfolgen. Bei der Schätzung des entgangenen Verdienstes nach § 287 Abs. 1 ZPO können ersparte berufsbedingte Aufwendungen im Wege eines Abschlags berücksichtigt werden, wenn zugleich Unsicherheiten hinsichtlich der hypothetischen künftigen Einkommensentwicklung des Geschädigten bestehen.


OLG Brandenburg, 22.12.2015 - Az: 12 U 20/12


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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