Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 420.651 Anfragen

Fahreignung und Medizinal-Cannabis: Reichweite des Arzneimittelprivilegs bei fehlender Grunderkrankung

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Wer Medizinal-Cannabis zwar auf ärztliche Verordnung einnimmt, aber nicht an den der Verordnung zugrunde gelegten Erkrankungen leidet (sog. „Scheinindikation“), nimmt es nicht zu medizinischen Zwecken, sondern als bloßes Genussmittel ein. Dies ist eine missbräuchliche Einnahme, sodass die Fahreignung fehlt und die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen ist.

Welche Rolle spielt das Arzneimittelprivileg bei der Fahreignung?

Wird Cannabis zu medizinischen Zwecken ärztlich verordnet (Medizinal-Cannabis), beurteilt sich die Fahreignung nicht nach der Regelung zum Cannabismissbrauch in Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV, sondern nach den Nummern 9.4 und 9.6 der Anlage 4 zur FeV. Diese Vorschriften gelten als speziellere Regelungen und verdrängen Nr. 9.2.1 (sog. Arzneimittelprivileg, vgl. VGH Baden-Württemberg, 04.05.2026 - Az: 13 S 2184/25).

Dem Privileg liegt die Annahme zugrunde, dass bei Personen, die psychoaktiv wirkende Stoffe im Rahmen einer ärztlichen Behandlung und nach ärztlicher Anweisung einnehmen, häufig von hoher Zuverlässigkeit und Verantwortlichkeit (Compliance) sowie einem achtsamen Umgang mit Medikation und Nebenwirkungen auszugehen ist (vgl. VG München, 08.02.2024 - Az: M 19 23.3081). Die Privilegierung setzt damit eine tatsächlich medizinisch veranlasste und ärztlich angeleitete Einnahme voraus.

Wann liegt eine missbräuchliche Einnahme vor?

Nach Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV besteht bei missbräuchlicher Einnahme (regelmäßig übermäßiger Gebrauch) von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen keine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. „Regelmäßig“ bedeutet dabei keinen täglichen oder nahezu täglichen Gebrauch; es genügt, wenn der übermäßige Gebrauch nicht nur sporadisch vorkommt. Übermäßig ist der Gebrauch etwa bei Einnahme in zu hoher Dosis oder entgegen der konkreten Verschreibung. Eine bestimmungsgemäße Einnahme liegt nur vor, wenn sie auf einer eindeutigen Verschreibung für eine symptombezogene Indikation beruht (vgl. VGH Baden-Württemberg, 04.05.2026 - Az: 13 S 2184/25).

Bei der Beurteilung ist maßgeblich, ob das die Fahrtüchtigkeit nachteilig beeinflussende Arzneimittel allein eingenommen wird, um unter eindeutiger ärztlicher Anleitung einem konkreten Leiden entgegenzuwirken, oder ob andere wesentliche Beweggründe, etwa Berauschung oder Betäubung, eine Rolle spielen (vgl. OLG Koblenz, 13.04.2022 - Az: 3 OWi 31 SsBs 49/22). Eine häufiger als nur sporadische Einnahme ohne hinreichend konkrete ärztliche Verordnung birgt die Gefahr von Kontrollverlust, Überdosierung und reduzierter Regelakzeptanz. Die Gefährdung der Verkehrssicherheit erhöht sich deutlich, wenn die eingenommene Menge geeignet ist, die Fahrtüchtigkeit nachteilig zu beeinflussen.

Welche Anforderungen gelten für die ärztliche Verordnung?

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 MedCanG darf Cannabis nur von Ärzten zu medizinischen Zwecken verschrieben werden. Dies setzt ein Handeln im Rahmen des ärztlichen Heilauftrags voraus. Die Verschreibung darf ausschließlich zum Zweck der Heilung oder Schmerzlinderung erfolgen, nicht als Genussmittel oder auf den bloßen Wunsch des Patienten (vgl. Weber in Weber/Kornprobst/Maier/Dietsch, BtMG, 7. Aufl., § 3 MedCanG Rn. 13 ff.).

Im Umgang mit psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln trifft nicht nur den Patienten, sondern auch den behandelnden Arzt eine besondere Verantwortung. Sie betrifft die Aufklärung des Patienten, die Eindeutigkeit der Medikation hinsichtlich Zeit, Dosis, Häufigkeit und Anwendung sowie die Kontrolle der therapiegetreuen Einnahme (vgl. Graw/Mußhoff, Blutalkohol 2016, 289 ff.; Maatz, Blutalkohol 1999, 145 ff.). Nach § 3 Abs. 1 Satz 3 MedCanG i.V.m. § 2 Abs. 1 AMVV muss die Verschreibung unter anderem Darreichungsform und Dosierung enthalten. Konkrete Dosierungsangaben sind ausnahmsweise entbehrlich, wenn ein Medikationsplan oder eine schriftliche Dosierungsanweisung einer verschreibenden Person vorliegt und dies in der Verschreibung kenntlich gemacht wurde.

Erfasst die missbräuchliche Einnahme auch die sogenannte Scheinindikation?

Als missbräuchliche Einnahme im Sinne der Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV stellen sich nicht nur die Einnahme entgegen der ärztlichen Verordnung und die Einnahme ohne ärztliche Verordnung (Bezug über Nicht-Ärzte) dar. Erfasst sind auch Fälle, in denen der Fahrerlaubnisinhaber Medizinal-Cannabis zwar aufgrund ärztlicher Verordnung einnimmt, aber nicht an den der Dauermedikation zugrunde gelegten (Grund-)Erkrankungen leidet (sog. „Scheinindikation“; so wohl auch VG Minden, 05.11.2025 - Az: 2 L 1637/25; Derpa in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 2 StVG Rn. 62b).

Die Einnahme erfolgt in diesen Fällen nicht zu medizinischen Zwecken und nicht im Rahmen einer ärztlichen Behandlung im Sinne des § 3 MedCanG, sondern als bloßes Genussmittel. Die formale Existenz eines Rezepts begründet dann keine Privilegierung.

Hat die Behörde bei fehlender Eignung ein Ermessen?

Steht die Nichteignung fest, sehen § 3 Abs. 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV zwingend die Entziehung der Fahrerlaubnis vor („hat … zu entziehen“). Ein Ermessen besteht nicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, 04.05.2026 - Az: 13 S 2184/25).

Erweist sich die Entziehung materiell als rechtmäßig, kommt es auf ihre ursprüngliche Begründung, etwa die Nichtbeibringung eines angeordneten Gutachtens, nicht mehr entscheidend an (vgl. § 46 LVwVfG, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; BVerwG, 26.02.2009 - Az: 3 C 1.08). Ist die Nichteignung bereits anderweitig erwiesen, bedarf es einer Gutachtensanordnung nicht (§ 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 7 FeV). Eine gleichwohl ergangene Anordnung lässt die Rechtmäßigkeit der Entziehung unberührt.

Wann kann die Fahreignung wiedererlangt werden?

Nach Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV besteht nach Entgiftung und Entwöhnung bei einjähriger Abstinenz wieder Eignung. Im Entziehungsverfahren ist ohne Beachtung einer „verfahrensrechtlichen“ Jahresfrist oder sonstiger starrer zeitlicher Vorgaben grundsätzlich vom Fortbestand einer festgestellten oder feststellbaren Ungeeignetheit auszugehen, solange der materielle Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung nicht erbracht ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, 07.04.2014 - Az: 10 S 404/14).

Die Wiedererlangung ist im Entziehungsverfahren nur beachtlich, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt (Erlass des Widerspruchsbescheids oder gerichtliche Entscheidung im Eilverfahren) die Abstinenz für die Dauer eines Jahres unter forensisch gesicherten Bedingungen nachgewiesen ist. Dies belastet den Betroffenen nicht unzumutbar, da er unmittelbar nach dem Abstinenzentschluss durch regelmäßige, unangekündigte labormedizinische Untersuchungen unter forensisch anerkannten Bedingungen entsprechende Nachweise erbringen kann. Bloße Angaben zur Beendigung des Konsums genügen nicht.


VG Stuttgart, 15.09.2026 - Az: 10 K 6894/26

ECLI:DE:VGSTUTT:2026:0915.10K6894.26.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Bild am Sonntag 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.276 Bewertungen)

The service was super promptly done, attentive, supportive, with detailed feedback on how the case was progressing. Overall, I give them 5 stars ...
Andrew Osita Ezuruike, Berlin, Germany
Rechtsanwalt Dr. Voß ist, wie immer, die erste Wahl. Vielen Dank für die hervorragende Beratung!
Dr. Peter Schaller, Dresden