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Wer die Reparatur von Vorschäden nicht nachweisen kann, geht beim Unfallschaden leer aus

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Liegen am Unfallfahrzeug Vorschäden im selben Bereich, muss der Geschädigte Art und Umfang der Vorschäden sowie die erforderlichen und tatsächlich durchgeführten Reparaturschritte substantiiert darlegen und beweisen. Fehlt dieser Vortrag, scheitert der Schadensersatzanspruch insgesamt.

Verkehrsunfall mit Vorschäden

Wird ein Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt, das bereits zuvor im selben Bereich Schäden erlitten hat, stellt sich die Frage, welcher Teil des geltend gemachten Schadens auf das neue Unfallereignis zurückgeht. Ein Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG setzt voraus, dass der Geschädigte den Schaden und dessen Zurechnung zum streitgegenständlichen Unfall nachweist. Dabei genügt es, wenn er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Sinne von § 287 ZPO darlegt, dass der geltend gemachte Schaden abgrenzbar auf das Unfallereignis zurückzuführen ist (vgl. OLG Hamm, 10.04.2018 - Az: 9 U 202/17). Ob der Unfallgegner den Unfall überhaupt allein verschuldet hat, kann in einem solchen Fall dahinstehen, wenn bereits die Abgrenzbarkeit des Schadens nicht nachgewiesen ist.

Bestehen am Fahrzeug Vorschäden im Bereich der nunmehr geltend gemachten Beschädigungen, hat der Geschädigte im Einzelnen vorzutragen, welche Vorschäden vorlagen, welche Reparaturschritte zu deren Beseitigung erforderlich waren und welche Reparaturmaßnahmen tatsächlich durchgeführt wurden. Maßgeblich sind danach drei Punkte:
  • Art und Umfang der Vorschäden,
  • die zur Beseitigung erforderlichen Reparaturschritte,
  • die tatsächlich vorgenommenen Reparaturmaßnahmen.
Der Geschädigte muss zudem substantiiert darlegen und beweisen, dass die Vorschäden vor dem erneuten Unfallereignis repariert und sach- und fachgerecht behoben wurden (vgl. OLG Jena, 20.12.2021 - Az: 3 U 1285/20; OLG Düsseldorf, 10.02.2015 - Az: 1 U 32/14; OLG Frankfurt, 12.12.2019 - Az: 22 U 190/18; OLG Naumburg, 16.11.2017 - Az: 1 U 79/17; KG Berlin, 10.07.2017 - Az: 11 U 79/16).

Der Bundesgerichtshof hat die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast nur für Fälle relativiert, in denen der Geschädigte das Fahrzeug unbeschädigt erworben hat, über Vorschäden keine Kenntnis hatte und sich diese Kenntnis auch nicht verschaffen konnte (vgl. BGH, 15.10.2019 - Az: VI ZR 377/18). Ist der Geschädigte selbst an den Vorschadensereignissen beteiligt gewesen, greift diese Erleichterung nicht.

Kann eine Reparaturbestätigung fehlenden Vortrag ersetzen?

Eine Reparaturbestätigung, die lediglich pauschal die fachgerechte Durchführung der Reparatur bescheinigt, die Reparaturdauer nennt und Lichtbilder beifügt, ersetzt den erforderlichen Sachvortrag nicht. Es fehlen Angaben zu den einzelnen Reparaturschritten, zu verwendeten Materialien und Ersatzteilen sowie zum ausführenden Betrieb (vgl. hierzu die Empfehlungen des Deutschen Verkehrsgerichtstags, 62. VGT, Arbeitskreis VI). Gleiches gilt für knappe Vermerke eines Sachverständigen im Unfallgutachten, etwa zu „reparierten Vorschäden“. Wird in einem solchen Vermerk nur ein Vorschaden erfasst, spricht dies sogar dafür, dass dem Sachverständigen weitere Vorschäden gar nicht bekannt waren.

Zudem ist zu prüfen, auf welches Schadensereignis sich eine Reparaturbestätigung tatsächlich bezieht. Verweist sie ihrem eindeutigen Wortlaut nach auf ein früheres Gutachten und damit auf ein bestimmtes Vorschadensereignis, erfasst sie ein späteres Ereignis nicht, auch wenn sie zeitlich nach diesem datiert.

Die Rüge, überspannte Substantiierungsanforderungen verletzten Art. 103 Abs. 1 GG, greift nicht durch. Ohne Kenntnis der tatsächlich durchgeführten Reparaturmaßnahmen fehlt einem gerichtlichen Sachverständigen jede Anknüpfungsgrundlage, um den neuen Schaden von möglicherweise nicht oder nicht vollständig reparierten Vorschäden abzugrenzen (vgl. KG, 27.08.2015 - Az: 22 U 152/14). Ein Sachverständigengutachten auf Grundlage des bisherigen Vortrags wäre eine unzulässige Ausforschung, weil das Gutachten erst die Tatsachen ermitteln müsste, die der Geschädigte selbst vortragen muss.

Hinzu kommt, dass das Gericht die Partei auf Defizite ihres Vortrags hingewiesen hatte, nachdem bereits die Gegenseite mehrfach auf die unzureichende Darlegung aufmerksam gemacht hatte. Wird trotz nachgelassener Schriftsatzfrist kein weitergehender Vortrag gehalten und werden lediglich bereits aktenkundige Anlagen erneut eingereicht, besteht kein Raum für die Annahme eines Verfahrensfehlers.

Kommt eine Schadensschätzung oder ein Mindestschaden in Betracht?

Zwar kann ein nicht vollständig abgrenzbarer Vorschaden grundsätzlich durch einen Abschlag bei der Schadensbemessung berücksichtigt werden. Dies setzt aber voraus, dass zumindest greifbare Anhaltspunkte für Art und Umfang der tatsächlich durchgeführten Reparaturmaßnahmen vorliegen, anhand derer eine Schätzung nach § 287 ZPO erfolgen kann. Fehlt jeglicher Vortrag zum Reparaturweg, mangelt es bereits an einer tragfähigen Schätzungsgrundlage. Eine völlig abstrakte Schadensberechnung, auch in Form eines geschätzten Mindestschadens, lässt § 287 ZPO grundsätzlich nicht zu (vgl. OLG Hamm, 04.02.2022 - Az: 9 U 155/21).


OLG Hamm, 02.04.2026 - Az: I-9 U 164/24

ECLI:DE:OLGHAM:2026:0402.9U164.24.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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