Wer von einem Radweg über einen Fußgängerüberweg auf die Fahrbahn einfährt, muss eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen - dies gilt auch für Kinder. Ein Kraftfahrer muss gegenüber Kindern nur dann besondere Vorsichtsmaßnahmen treffen, wenn konkrete Auffälligkeiten im Verhalten des Kindes oder der Situation eine Gefährdung erkennen lassen. Ohne solche Anhaltspunkte muss er nicht damit rechnen, dass ein Kind unvermittelt und ohne erkennbare Ankündigung einen Fußgängerüberweg mit dem Fahrrad überquert.
Im konkreten Fall was die Kollision eines Pkw mit einem zwölfjährigen, mit dem Fahrrad fahrenden Kind, das ohne Anhalten und ohne erkennbare Ankündigung von einem Radweg über einen Fußgängerüberweg auf die Fahrbahn auffuhr zu bewerten. In der vorzunehmenden Gesamtabwägung trat die deutlich erhöhte Betriebsgefahr des Fahrzeugs gegenüber dem Verschulden des Kindes nicht vollständig zurück, sodass eine Haftungsquote von 1/3 zu Lasten des Fahrzeughalters und dessen Haftpflichtversicherers zugrunde gelegt wurde.
Sorgfaltspflichten beim Einfahren auf die Fahrbahn
Wer von einem Radweg oder anderen Straßenteilen auf die Fahrbahn einfahren will, hat sich gemäß § 10 S. 1 StVO so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Diese gesteigerte Sorgfaltspflicht gilt auch für denjenigen, der über einen Fußgängerüberweg von einem Radweg auf die Fahrbahn einfährt. Wer ohne Anhalten und ohne Umschau auf einen Zebrastreifen auffährt, verletzt diese Pflicht, unabhängig davon, ob er zugleich vom Schutzbereich des § 26 S. 1 StVO erfasst wird. Radfahrer, die einen Fußgängerüberweg benutzen, ohne ihr Rad zu schieben, genießen den Vorrang des § 26 S. 1 StVO gerade nicht.Gilt der Vertrauensgrundsatz auch gegenüber Kindern?
Auch im Verhältnis zu Kindern gilt grundsätzlich der Vertrauensgrundsatz. Ein Kraftfahrer muss sein Fahrverhalten nur dann in besonderer Weise anpassen, insbesondere durch Verringerung der Geschwindigkeit und Bremsbereitschaft im Sinne des § 3 Abs. 2a StVO, wenn das Verhalten des Kindes oder die konkrete Verkehrssituation Auffälligkeiten aufweist, die eine Gefährdung erwarten lassen. Voraussetzung ist zudem, dass das Kind nach seinem äußeren Erscheinungsbild überhaupt als solches erkennbar war. Fehlen entsprechende Anhaltspunkte, muss ein Fahrzeugführer nicht damit rechnen, dass ein Kind unvermittelt und ohne erkennbare Ankündigung - etwa durch Anhalten, Umschau oder Handzeichen - die Fahrbahn über einen Fußgängerüberweg überquert. Dies gilt auch dann, wenn sich das Kind zuvor auf einem neben der Fahrbahn verlaufenden Radweg befand.Bewertung des Mitverschuldens bei zwölfjährigen Kindern
Ein Verstoß gegen eine straßenverkehrsrechtliche Norm führt bei Kindern nicht automatisch zu einem vollen Verschuldensvorwurf. Nach § 828 Abs. 3 BGB ist ein Minderjähriger für den von ihm verursachten Schaden nur dann verantwortlich, wenn er bei Begehung der Handlung die zur Erkenntnis seiner Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht besaß, also die Gefährlichkeit seines Tuns erkennen konnte. Auf die individuelle Fähigkeit, sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten, kommt es dagegen nicht an. Bei einem altersgemäß entwickelten zwölfjährigen Kind ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Grundregeln zum Überqueren von Fahrbahnen beherrscht werden müssen.Wie wirkt sich das Verschulden auf die Haftungsquote aus?
Im Rahmen der Abwägung nach § 9 StVG, § 254 BGB ist das Mitverschulden von Kindern und Jugendlichen regelmäßig geringer zu bewerten als ein vergleichbares Verschulden Erwachsener, da Kinder wegen fehlender Erfahrung im Straßenverkehr erheblich stärker gefährdet sind. Eine vollständige Freistellung des Fahrzeughalters von der Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 StVG setzt zudem voraus, dass der Verkehrsverstoß auch subjektiv, unter Berücksichtigung des Alters, besonders vorwerfbar ist. Auf Seiten des Kraftfahrzeugs ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass sich die Betriebsgefahr durch Umstände wie eine an der zulässigen Höchstgrenze liegende Geschwindigkeit sowie die Gefahrenträchtigkeit der konkreten Unfallörtlichkeit, etwa im Bereich eines Fußgängerüberweges, deutlich erhöhen kann.Im konkreten Fall was die Kollision eines Pkw mit einem zwölfjährigen, mit dem Fahrrad fahrenden Kind, das ohne Anhalten und ohne erkennbare Ankündigung von einem Radweg über einen Fußgängerüberweg auf die Fahrbahn auffuhr zu bewerten. In der vorzunehmenden Gesamtabwägung trat die deutlich erhöhte Betriebsgefahr des Fahrzeugs gegenüber dem Verschulden des Kindes nicht vollständig zurück, sodass eine Haftungsquote von 1/3 zu Lasten des Fahrzeughalters und dessen Haftpflichtversicherers zugrunde gelegt wurde.
OLG Celle, 11.10.2023 - Az: 14 U 157/22
ECLI:DE:OLGCE:2023:1011.14U157.22.00
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