Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten   Jetzt Anfrage stellen Bereits 420.413 Anfragen

Zugeparkter Radweg wird zur Unfallfalle - Mithaftung von Falschparkern bei Sichtbehinderung

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Ein verbotswidrig geparktes Fahrzeug, das anderen Verkehrsteilnehmern die Sicht nimmt und dadurch eine unübersichtliche Verkehrslage schafft, kann auch dann über § 7 StVG und das allgemeine Rücksichtnahmegebot des § 1 Abs. 2 StVO haften, wenn die verletzte Vorschrift (hier: Verbot des Gehweg- und Haltestellenparkens) den konkret geschädigten Verkehrsteilnehmer nicht unmittelbar in ihren Schutzzweck einbezieht. Im konkreten Fall führte dies wegen einer Kollision zwischen einem abbiegenden Pkw und einem Pedelec-Fahrer zu einer Mithaftungsquote von einem Drittel zulasten des Halters des sichtversperrenden Fahrzeugs.

Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?

Zu klären war vorliegend die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Halter eines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs im Rahmen eines Gesamtschuldnerausgleichs nach den §§ 7 Abs. 1, 17, 18 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG gegenüber einem geschädigten Dritten haftet, wenn zwischen der verletzten Verhaltensnorm und dem konkret verwirklichten Schaden kein unmittelbarer Schutzzweckzusammenhang besteht.

Betroffen war hier ein Fahrzeug, das im Bereich einer ÖPNV-Haltestelle sowohl auf dem Gehweg als auch teilweise auf einem Radweg abgestellt worden war und dadurch die Sichtbeziehung zwischen einem in eine Grundstückseinfahrt abbiegenden Pkw und einem den Radweg befahrenden Pedelec-Fahrer vollständig aufhob.

Zählt Parken noch zum Betrieb eines Kraftfahrzeugs?

Nach ständiger Rechtsprechung fällt auch das Abstellen eines Fahrzeugs im öffentlichen Verkehrsraum unter den Betrieb im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG. Eine Haftung aus der Betriebsgefahr kommt dabei nicht nur bei fahrenden, sondern auch bei stehenden Fahrzeugen in Betracht, sofern eine durch pflichtwidriges Abstellen geschaffene Gefahrenlage im Unfallzeitpunkt noch fortwirkt (vgl. BGH, 11.02.2020 - Az: VI ZR 286/19; BGH, 25.10.1994 - Az: VI ZR 107/94). Wird durch die Größe und die unzulässige Positionierung eines geparkten Fahrzeugs die Sicht zwischen anderen Verkehrsteilnehmern vollständig aufgehoben und kommt es infolgedessen zu einer Kollision, verwirklicht sich damit ein Aspekt der Betriebsgefahr des geparkten Fahrzeugs (vgl. OLG Rostock, 11.03.2022 - Az: 5 U 181/19; die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde durch BGH, 10.10.2023 - Az: VI ZR 122/23 zurückgewiesen).

Verstößt der Halter eines geparkten Fahrzeugs gegen spezielle Park- und Halteverbote (etwa das Gehwegparkverbot nach § 12 Abs. 4, Abs. 4a StVO oder das Verbot des Parkens im Haltestellenbereich nach Nr. 14 der Anlage 2 zur StVO), ist im Einzelfall zu prüfen, ob der Schutzzweck der jeweiligen Norm auch den konkret geschädigten Verkehrsteilnehmer erfasst. Dient eine Vorschrift ausschließlich dem Schutz einer bestimmten Verkehrsteilnehmergruppe (etwa Fußgänger beim Gehwegparkverbot oder Nutzer des ÖPNV beim Haltestellenparkverbot), kann eine Haftung nicht allein auf die Verletzung dieser Spezialnorm gestützt werden, wenn ein Angehöriger einer anderen Verkehrsteilnehmergruppe geschädigt wird.

Unabhängig von der Reichweite spezieller Schutzzwecke kann jedoch das allgemeine Rücksichtnahmegebot des § 1 Abs. 2 StVO eingreifen, wenn ein Fahrzeug verbotswidrig an einer Stelle abgestellt wird, an der es anderen Verkehrsteilnehmern die Sicht nimmt und dadurch eine Gefahrensituation begründet (vgl. OLG Hamm, 28.09.2021 - Az: 7 U 49/20). Der Schutzzweck des § 1 Abs. 2 StVO wird dadurch nicht in unzulässiger Weise ausgedehnt, da eine Haftung nicht bei jedem ordnungsgemäß geparkten Fahrzeug droht, dessen Größe ein Sichthindernis darstellen kann, sondern nur bei einem unzulässigen Parken, durch das zugleich eine solche Behinderung geschaffen wird. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann im Einzelfall ein Halten oder Parken, das nicht bereits durch die besonderen Vorschriften des § 12 StVO untersagt ist, als Verstoß gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot zu werten sein, wenn hierdurch andere gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert werden (vgl. BGH, 07.01.1986 - Az: VI ZR 198/84).

Wie wirkt sich ein Mitverschulden des Geschädigten auf die Haftungsquote aus?

Ein Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten des § 9 Abs. 5 StVO beim Abbiegen in ein Grundstück begründet nach dem Beweis des ersten Anscheins eine überwiegende Verantwortlichkeit des Abbiegenden für einen hierbei entstehenden Unfall. Ein solcher Anscheinsbeweis schließt eine Mithaftung eines Dritten jedoch nicht vollständig aus, wenn feststeht, dass eine von diesem Dritten geschaffene Sichtbehinderung sich konkret im Unfallgeschehen ausgewirkt hat, weil der Abbiegende den nachfolgend kollidierenden Verkehrsteilnehmer aufgrund dieser Behinderung nicht wahrnehmen konnte.

Eine vollständige Zurücktretenlassung der Mithaftung des Falschparkers kommt demgegenüber dann in Betracht, wenn sich andere Verkehrsteilnehmer trotz des verbotswidrigen Parkens ohne Weiteres auf das geparkte Fahrzeug hätten einstellen können und sich die Kollision letztlich nur aufgrund einer leichtfertigen Fahrweise des unmittelbar Beteiligten ereignet hat (vgl. LG Essen, 30.11.2004 - Az: 12 O 324/04). Die Bemessung der konkreten Haftungsquote richtet sich danach, in welchem Umfang die durch das Parken geschaffene Unübersichtlichkeit die Erkennbarkeit der Gefahrenlage für die weiteren Verkehrsteilnehmer eingeschränkt hat; je geringer die verbleibende Möglichkeit war, die Gefahr trotz der Behinderung wahrzunehmen und auf sie zu reagieren, desto höher fällt der Haftungsanteil des Falschparkers aus (vgl. LG Hamburg, 21.08.2020 - Az: 306 O 207/19, dort Haftungsanteil von 20 %).

Wie wurde im vorliegenden Fall entschieden?

Vorliegend war das Fahrzeug der Beklagtenseite im Bereich einer ÖPNV-Haltestelle sowohl auf dem Gehweg als auch teilweise auf dem Radweg abgestellt worden, wodurch die Sicht zwischen dem in eine Hofeinfahrt abbiegenden Klägerfahrzeug und dem auf dem Radweg herannahenden Pedelec-Fahrer vollständig aufgehoben war. Dies wurde als Verstoß gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot des § 1 Abs. 2 StVO sowie als Verwirklichung der Betriebsgefahr des geparkten Fahrzeugs gewertet, ohne dass es auf den Schutzzweck der speziellen Park- und Halteverbote ankam. Da der Fahrer des abbiegenden Fahrzeugs den Geschädigten aufgrund der Sichtbehinderung unstreitig nicht hatte erkennen können, wurde eine Mithaftung der Beklagtenseite trotz des grundsätzlich überwiegenden Verursachungsbeitrags des Abbiegenden bejaht. Die konkrete Haftungsquote wurde mit einem Anteil von einem Drittel zulasten der Beklagtenseite bemessen, wobei berücksichtigt wurde, dass für das Abstellen des Fahrzeugs an der betreffenden Stelle keinerlei Veranlassung bestand und die hierdurch schaffene Gefährdung für einen durchschnittlichen Fahrzeugführer offensichtlich erkennbar gewesen wäre (vgl. OLG Hamm, 28.09.2021 - Az: 7 U 49/20, dort Haftungsanteil von rund einem Drittel allein aufgrund der Betriebsgefahr).


OLG Bremen, 05.11.2025 - Az: 1 U 12/25


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Die Welt online 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.276 Bewertungen)

Sehr detaillierte Ausführungen von Herrn Dr. Voß, die u.a. auch entsprechende Hinweise auf die Rechtsprechung beinhalten. Meine Anfrage wurde sehr ...
Verifizierter Mandant
Ich wurde professionell und zügig über die Sachlage aufgeklärt, ich würde diese Plattform jederzeit wieder nutzen und kann sie 100% empfehlen
Verifizierter Mandant