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Werkstattrisiko bei Verkehrsunfällen: Wer haftet für überhöhte Reparaturkosten?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls darf sich bei der Reparatur seines Fahrzeugs grundsätzlich auf die Kalkulation der beauftragten Werkstatt verlassen. Mehrkosten durch überhöhte Abrechnungen, nicht erforderliche Arbeiten oder tatsächlich nicht durchgeführte Maßnahmen trägt im Rahmen des sogenannten Werkstattrisikos der Schädiger.

Welche Kosten sind nach einem Verkehrsunfall erstattungsfähig?

Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Geschädigte statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Erforderlich sind dabei die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Maßgeblich ist somit eine subjektbezogene Schadensbetrachtung, die auf die individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten im Zeitpunkt der Reparaturbeauftragung abstellt.

Den Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten des Geschädigten sind Grenzen gesetzt, sobald er den Reparaturauftrag erteilt und das Fahrzeug in die Hände von Fachleuten übergibt. Es würde dem Zweck des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung seiner Ersetzungsbefugnis mit Mehraufwendungen belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen ist und die ihren Grund in einer fremden, für ihn nicht mehr kontrollierbaren Sphäre haben. Dieses sogenannte Werkstattrisiko trägt daher der Schädiger (vgl. AG Norderstedt, 14.09.2012 - Az: 44 C 164/12; LG Köln, 07.05.2014 - Az: 9 S 314/13).

Der Geschädigte darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die im eingeholten Sachverständigengutachten kalkulierten Arbeitsschritte und das benötigte Material zur Schadensbeseitigung erforderlich sind, und darf der Werkstatt entsprechend den Auftrag erteilen, gemäß Gutachten zu reparieren (vgl. BGH, 15.10.1991 - Az: VI ZR 314/90; AG Düsseldorf, 21.11.2014 - Az: 37 C 11789/11). Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Werkstatt unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten ansetzt oder Arbeiten berechnet, die tatsächlich nicht in dieser Weise ausgeführt wurden (vgl. LG Köln, 07.05.2014 - Az: 9 S 314/13; AG Villingen-Schwenningen, 05.02.2015 - Az: 11 C 507/14; OLG Hamm, 31.01.1995 - Az: 9 U 168/94). Ein Auswahlverschulden des Geschädigten hinsichtlich der Werkstatt ändert an dieser Risikoverteilung nichts. Die in der Reparaturrechnung der Werkstatt belegten Aufwendungen sind im Allgemeinen ein aussagekräftiges Indiz für die Erforderlichkeit der Reparaturkosten.


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AG Coburg, 01.03.2023 - Az: 18 C 4652/22


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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