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Anforderungen an die Urteilsgründe bei Fahreridentifizierung anhand unscharfer Radarbildes

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Stützt ein Tatrichter die Identifizierung eines Betroffenen bei einem Geschwindigkeitsverstoß auf ein Radarfoto, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass das Foto zur Identifizierung tatsächlich geeignet ist. Bei einer Bezugnahme wird das Lichtbild zwar Bestandteil der Urteilsgründe, doch entbindet dies nicht von der Pflicht, bei erkennbar eingeschränkter Bildqualität nachvollziehbar darzulegen, weshalb eine Identifizierung dennoch möglich war.

Fahreridentifizierung anhand eines Radarfotos

Bei Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen stellt sich regelmäßig die Frage, ob die auf dem Radarfoto abgebildete Person mit dem Betroffenen identisch ist. Die Würdigung dieser Frage obliegt grundsätzlich dem Tatrichter im Rahmen der freien Beweiswürdigung. Eine Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht ist insoweit nur eingeschränkt möglich, da sie eine Inaugenscheinnahme des Betroffenen voraussetzte und damit auf eine unzulässige Rekonstruktion der Hauptverhandlung hinausliefe.

Ist ein Foto derart unscharf oder zeigt es das Gesicht des Fahrers nicht oder nur zu einem geringen Teil, lässt sich eine Identifizierung anhand der allgemeinen Lebenserfahrung regelmäßig nicht rechtfertigen. Erweist sich der Rückschluss auf die Täterschaft angesichts von Qualität und Inhalt des Bildes als schlechterdings unmöglich oder willkürlich, begründet eine gleichwohl angenommene Überführung des Betroffenen einen Rechtsfehler, der mit der Sachrüge angreifbar ist.

Welche Anforderungen gelten für die Urteilsgründe?

Die Prüfung, ob ein Lichtbild für die Überzeugungsbildung überhaupt ergiebig ist, unterliegt selbst der revisionsrechtlichen Kontrolle - beschränkt auf den Maßstab wissenschaftlicher Erkenntnisse, der Gesetze der Logik und der Erfahrungssätze des täglichen Lebens. Die Urteilsgründe müssen deshalb so gefasst sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht nachvollziehen kann, ob das Beweisfoto zur Identifizierung überhaupt geeignet ist.

Diesen Anforderungen kann der Tatrichter auf zweierlei Weise gerecht werden:

Bezugnahme gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG: Nimmt der Tatrichter in den Urteilsgründen ausdrücklich auf ein bei den Akten befindliches Foto Bezug, wird dieses Bestandteil der Urteilsgründe. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Abbildung dann aus eigener Anschauung würdigen und selbst beurteilen, ob sie als Grundlage einer Identifizierung taugt. Ist das Foto - etwa ein Front-Radarfoto mit erkennbaren Gesichtszügen - zur Identifizierung uneingeschränkt geeignet, sind darüberhinausgehende Ausführungen zu den charakteristischen Merkmalen des abgebildeten Fahrzeugführers entbehrlich. Ist die Eignung dagegen aufgrund schlechterer Bildqualität oder des Bildinhalts nur eingeschränkt gegeben, muss der Tatrichter erörtern, weshalb ihm die Identifizierung dennoch möglich erschien; die Anforderungen an diese Begründung steigen mit abnehmender Bildqualität.

Verzicht auf die Bezugnahme: Sieht der Tatrichter von der Verweisung auf das Beweisfoto ab, genügt weder die bloße Mitteilung des Ergebnisses der Überzeugungsbildung noch eine schlichte Auflistung der herangezogenen Merkmale. Da dem Rechtsbeschwerdegericht das Foto in diesem Fall nicht als Anschauungsobjekt zur Verfügung steht, muss das Urteil Ausführungen zur Bildqualität, insbesondere zur Bildschärfe, enthalten und die abgebildete Person anhand mehrerer charakteristischer Merkmale so präzise beschreiben, dass eine Prüfung der Ergiebigkeit des Fotos in vergleichbarer Weise wie bei eigener Betrachtung möglich wird. Je individueller die beschriebenen Merkmale sind, desto geringer kann ihre Anzahl ausfallen; treffen die geschilderten Merkmale hingegen auf eine Vielzahl von Personen zu, sind mehr Merkmale zur Beschreibung erforderlich. Auch identifizierungserschwerende Umstände sind darzustellen.

Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?

Vorliegend hatte das Amtsgericht die Fahrereigenschaft der Betroffenen unter anderem auf eine Inaugenscheinnahme des Messbildes gestützt und dabei zahlreiche Gesichtsmerkmale - etwa Stirn, Haaransatz, Augen- und Nasenpartie sowie Details des Brillenbügels - benannt, obgleich es das Foto zugleich selbst als „nicht sehr scharf“ bezeichnete. Eine nähere Auseinandersetzung mit der Bildqualität erfolgte nicht.

Dies genügte den dargestellten Anforderungen nicht. Zum einen war für das Rechtsbeschwerdegericht nicht nachvollziehbar, weshalb trotz der selbst erkannten qualitativen Einschränkungen eine Identifikation anhand derart feiner Merkmale möglich gewesen sein sollte. Zum anderen konnte offenbleiben, ob die im Urteil verwendete Formulierung überhaupt eine wirksame Bezugnahme im Sinne des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO darstellte (vgl. BGH, 28.01.2016 - Az: 3 StR 425/15), da dem als Anlage zum Protokoll genommenen Radarbild aufgrund seiner sehr schlechten Qualität wesentliche der herangezogenen Merkmale gerade nicht zu entnehmen waren. Einzelheiten der Gesichtsphysiognomie waren nicht erkennbar; selbst das Tragen einer Brille ließ sich dem Foto nicht entnehmen.

Da nicht ausgeschlossen werden konnte, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruhte - auch wenn die Verurteilung daneben auf weitere Indizien gestützt worden war -, war die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Die Sache bedurfte insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.


OLG Zweibrücken, 20.12.2018 - Az: 1 OWi 2 Ss Bs 41/18, 1 OWi 2 SsBs 41/18

ECLI:DE:POLGZWE:2018:1220.1OWI2SS.BS41.18.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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