Macht ein Fahrerlaubnisinhaber im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren nachweislich unrichtige Angaben zu seinem Cannabiskonsum, kann dies - auch ohne dass die genaue Konsumvariante feststeht - als Tatsache gewertet werden, die einen Cannabismissbrauch begründet. Maßgeblich hierfür ist, dass mangelnde Mitwirkung zulasten des Betroffenen gewürdigt werden darf.
Steht ein solcher Missbrauch noch nicht fest, sondern bestehen lediglich Anhaltspunkte hierfür, kann die Fahrerlaubnisbehörde nach § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) Alt. 2 FeV a. F. die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen, sofern Tatsachen die Annahme eines Cannabismissbrauchs begründen. Eine einmalige nachgewiesene Fahrt unter Cannabiseinfluss genügt hierfür regelmäßig nicht; erforderlich sind vielmehr zusätzliche Tatsachen, die auf einen Kontrollverlust und damit auf die Gefahr künftiger Verstöße gegen das Trennungsgebot hindeuten.
Worum geht es bei der Anordnung einer Fahreignungsbegutachtung wegen Cannabiskonsums?
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i. V. m. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV ist dies im Regelfall anzunehmen, wenn Cannabis missbräuchlich konsumiert wird, das heißt, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Cannabiskonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können.Steht ein solcher Missbrauch noch nicht fest, sondern bestehen lediglich Anhaltspunkte hierfür, kann die Fahrerlaubnisbehörde nach § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) Alt. 2 FeV a. F. die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen, sofern Tatsachen die Annahme eines Cannabismissbrauchs begründen. Eine einmalige nachgewiesene Fahrt unter Cannabiseinfluss genügt hierfür regelmäßig nicht; erforderlich sind vielmehr zusätzliche Tatsachen, die auf einen Kontrollverlust und damit auf die Gefahr künftiger Verstöße gegen das Trennungsgebot hindeuten.
Welche Bedeutung haben unwahre Angaben zum eigenen Konsumverhalten?
Wirkt der Fahrerlaubnisinhaber im Entziehungsverfahren nicht hinreichend an der Aufklärung seiner Fahreignung mit, kann bereits diese mangelnde Mitwirkung - je nach den Umständen des Einzelfalls - den behördlichen Schluss auf Tatsachen im Sinne des § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) Alt. 2 FeV zulassen. Dies gilt nicht nur für die unsubstantiierte Behauptung eines sogenannten Probierkonsums, sondern auch für eine nachweislich unwahre Darstellung des eigenen Konsumverhaltens, sofern weitere Indizien dafürsprechen, dass Konsumgewohnheiten verschleiert werden, die die Kraftfahreignung ausschließen.Urteil freischalten
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OVG Niedersachsen, 07.07.2025 - Az: 12 ME 19/25
ECLI:DE:OVGNI:2025:0707.12ME19.25.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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