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Positiver Drogentest - Sofortiger Führerscheinentzug bei harten Drogen!

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Werden in einer Blutprobe Methamphetamin und Amphetamin nachgewiesen, darf die Fahrerlaubnisbehörde ohne vorherige Einholung eines Fahreignungsgutachtens von der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehen und die Fahrerlaubnis sofort entziehen. Bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen schließt die Fahreignung aus; der Einwand, die Werte seien durch die Einnahme frei verkäuflicher Erkältungs- oder Schmerzmittel verursacht worden, muss durch einen detaillierten, in sich schlüssigen und nachprüfbaren Sachverhalt belegt werden, andernfalls bleibt es bei der Regelvermutung der Ungeeignetheit.

Wann entfällt die Fahreignung bei Drogenkonsum?

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung ausgeschlossen ist. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV liegt bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes - mit Ausnahme von Cannabis - keine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vor. Zu diesen Betäubungsmitteln zählen nach Anlage II zu § 1 Abs. 1 BtMG auch Methamphetamin und Amphetamin.

Bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen schließt die Fahreignung aus. Dabei ist nicht einmal erforderlich, dass ein Kraftfahrzeug nach der Drogeneinnahme im öffentlichen Straßenverkehr geführt wurde; unerheblich ist auch, ob der Betroffene aufgrund der nachgewiesenen Konzentration bei der Verkehrsteilnahme tatsächlich unter der Wirkung des Betäubungsmittels stand. Liegen entsprechende Blutwerte vor, kann die Fahrerlaubnisbehörde vom Vorliegen eines Regelfalls im Sinne der Vorbemerkung 3 und der Ziffer 9.1 der Anlage 4 zu § 14 FeV ausgehen und die Fahrerlaubnis ohne vorherige Einholung eines Fahreignungsgutachtens sofort entziehen (vgl. VGH Bayern, 03.08.2016 - Az: 11 ZB 16.966; VGH Bayern, 19.01.2016 - Az: 11 CS 15.2403; VGH Bayern, 23.02.2016 - Az: 11 CS 16.38; OVG Nordrhein-Westfalen, 23.07.2015 - Az: 16 B 656/15).

Vorliegend war beim Antragsteller im Rahmen einer Blutuntersuchung eine Konzentration von Amphetamin und Methamphetamin festgestellt worden, sodass die Fahrerlaubnisbehörde von einem entsprechenden Regelfall ausgehen und die Fahrerlaubnis unmittelbar entziehen durfte.

Welche Bedeutung hat die Einstellung eines Strafverfahrens?

Die strafrechtliche Bewertung eines Sachverhalts entfaltet für das fahrerlaubnisrechtliche Verfahren regelmäßig keine Bindungswirkung. Eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO ist nur dann zu beachten, wenn ohne jeden Zweifel feststeht, dass kein Konsum des betreffenden Betäubungsmittels erfolgt ist. Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichteignung aufgrund von Drogenkonsum stellt eine präventive Maßnahme der Gefahrenabwehr dar und dient nicht der Sanktionierung strafbewehrten Verhaltens (vgl. VGH Baden-Württemberg, 12.09.2005 - Az: 10 S 1642/05 unter Verweis auf BVerfG, 18.11.1966 - Az: 1 BvR 173/63).


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VG Bayreuth, 04.10.2023 - Az: B 1 S 23.676


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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