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Car-Sharing-Schaden nach Unfallflucht gehört nicht zum Fremdschaden

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Der an einem Car-Sharing-Fahrzeug durch dessen Nutzer bei einer Unfallflucht verursachte Schaden ist bei der Berechnung des bedeutenden Fremdschadens nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB nicht zu berücksichtigen. Das Car-Sharing-Unternehmen fällt insoweit nicht in den zivilrechtlichen Schutzbereich des § 142 StGB, da es durch den vertraglichen Verzicht auf eine Rückgabekontrolle das Risiko der Schadenzuordnung selbst trägt.

Voraussetzungen der vorläufigen Fahrerlaubnisentziehung und Prüfungsmaßstab

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a Abs. 1 Satz 1 StPO setzt voraus, dass dringende Gründe die Annahme rechtfertigen, dem Beschuldigten werde die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB endgültig entzogen werden. Im Rahmen des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist dabei erforderlich, dass der Beschuldigte einer Straftat nach § 142 StGB hinreichend verdächtig ist und er gewusst hat oder wissen konnte, dass bei dem Unfall ein Mensch nicht unerheblich verletzt oder getötet worden ist oder an fremden Sachen ein bedeutender Schaden entstanden ist. Fehlt es an einem dieser Merkmale, ist die vorläufige Maßnahme aufzuheben.

Wann liegt ein hinreichender Tatverdacht vor?

Die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Straftat nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB liegt vor, wenn ein Unfallbeteiligter nach einem plötzlichen Ereignis im Straßenverkehr den Unfallort verlässt, ohne den übrigen Unfallbeteiligten die Feststellung seiner Person ermöglicht zu haben. Für den subjektiven Tatbestand genügt bedingter Vorsatz; der Unfallbeteiligte muss den Unfall zumindest als möglich erkannt und dessen Folgen billigend in Kauf genommen haben. Laute Kollisionsgeräusche, der Verlust von Fahrzeugteilen sowie ein anschließendes Zurückschauen des Fahrers vor dem Verlassen des Unfallortes können im Rahmen vorläufiger Würdigung als Indizien für ein vorsätzliches Handeln ausreichen.

Begriff und Berechnung des bedeutenden Fremdschadens

Ob ein bedeutender Schaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB vorliegt, ist nach objektiven wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu beurteilen; maßgeblich ist, um welchen Betrag das Vermögen des Geschädigten als unmittelbare Unfallfolge gemindert wird. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Preissteigerung und der Entwicklung der Reparaturkosten ist die Wertgrenze gegenwärtig auf 1.500 Euro anzusetzen. Tritt an einem Fahrzeug ein wirtschaftlicher Totalschaden ein, ist nicht der Reparaturaufwand, sondern der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes des beschädigten Fahrzeugs als maßgeblicher Schaden zugrunde zu legen.

Schutzbereich des § 142 StGB und der Begriff des Fremdschadens

Rechtsgut des § 142 StGB ist allein die Feststellung und Sicherung der durch einen Unfall entstandenen zivilrechtlichen Ansprüche sowie der Schutz vor unberechtigten Ansprüchen. Ausschließlich selbstschädigende Unfälle sind daher nicht tatbestandsmäßig. Im Rahmen des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB sind demnach nur solche Fremdschäden erfasst, hinsichtlich derer ein fremdes zivilrechtliches Feststellungsinteresse besteht. Ein Schaden an dem vom Täter selbst rechtmäßig geführten Fahrzeug reicht grundsätzlich nicht aus. Anders kann es sich verhalten, wenn das Fahrzeug vom Täter unberechtigt benutzt wurde. Entscheidend für die Abgrenzung ist die vertragliche Abrede bei der Fahrzeugüberlassung. Ist das beschädigte Fahrzeug Gegenstand eines gewerblichen Mietvertrages, besteht nach dieser Konzeption in der Regel kein Bedürfnis an einer Beweissicherung am Unfallort, da der Mieter dem Eigentümer gegenüber für jede Beschädigung verantwortlich ist und Vorschäden vertraglich dokumentiert werden.

Besonderheiten beim Car-Sharing und fehlende Schutzwürdigkeit des Vermieters

Beim Car-Sharing wird das Fahrzeug nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht vom Vermieter kontrolliert, sondern an einem beliebigen Ort abgestellt und später von einem Nachmieter übernommen. Das AG Tiergarten hat hieraus in einer Entscheidung aus dem Jahr 2018 geschlossen, dass die Zuordnung eines später festgestellten Schadens zu einem bestimmten Mieter dem Vermieter erheblich erschwert sei und der Schutzbereich des § 142 StGB sich daher auch auf den Vermieter des Car-Sharing-Fahrzeugs erstrecke (AG Berlin-Tiergarten, 21.03.2018 - Az: (297 Gs) 3012 Js 1679/18 (47/18), 297 Gs 47/18). Dieser Auffassung ist jedoch entgegenzuhalten, dass bei Car-Sharing-Verträgen der Nachmieter verpflichtet ist, Vorschäden zu melden, sodass der Vormieter, der einen Schaden vertragswidrig nicht anzeigt, dem Eigentümer als Verursacher bekannt wird. Zudem ergibt sich aus § 241 BGB das Recht des Vermieters, nach Rückgabe der Mietsache eine Sichtkontrolle durchzuführen. Verzichtet der Vermieter - wie beim Car-Sharing zur effektiven Geschäftsdurchführung - auf dieses Recht, trägt er das zivilrechtliche Risiko der Schadenzuordnung selbst; er ist daher eines Schutzes durch § 142 StGB nicht bedürftig. Der an dem vom Beschuldigten geführten Car-Sharing-Fahrzeug entstandene Schaden ist demnach bei der Ermittlung des bedeutenden Fremdschadens nicht zu berücksichtigen.


LG Berlin I, 02.02.2026 - Az: 502 Qs 6/26


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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