Der Sicherungsgeber eines kreditfinanzierten und sicherungsübereigneten Fahrzeugs ist berechtigt, Schadensersatzansprüche nach einem Unfall im eigenen Namen geltend zu machen und Zahlung an die finanzierende Bank zu verlangen. Bei der Restwertermittlung genügt die Orientierung am allgemeinen regionalen Markt. Eine Pflicht zur Inanspruchnahme internetbasierter Restwertbörsen besteht nicht - es sei denn, der Geschädigte ist ein Unternehmen, das sich auch mit dem An- und Verkauf gebrauchter Fahrzeuge befasst. Diese Ausnahme gilt nicht für finanzierende Banken, denen das Fahrzeug lediglich zur Sicherheit übereignet wurde.
Dies unterscheidet die Konstellation der Sicherungsübereignung grundlegend von Miet- oder Leasingfahrzeugen: Beim Miet- oder Leasingfahrzeug liegt das wirtschaftliche Eigentum beim Vermieter bzw. Leasinggeber, dem die bestmögliche Verwertung zurückgegebener Fahrzeuge im eigenen Interesse obliegt. Wird ein solches Fahrzeug während der Miet- oder Leasingzeit beschädigt, ist das wirtschaftliche Interesse des Vermieters oder Leasinggebers unmittelbar betroffen, sodass er gehalten ist, seine regelmäßig vorhandenen Kenntnisse über den Restwertmarkt auch im eigenen Interesse einzusetzen. Beim darlehensfinanzierten Kauf fehlt es an dieser Interessenlage vollständig (vgl. OLG Hamm, 31.01.2024 - Az: 11 U 9/23). Es ist für den Schädiger und seine Haftpflichtversicherung zumutbar, dass die Veräußerung des sicherungsübereigneten Fahrzeugs nach denselben Maßstäben erfolgt, die anzuwenden wären, wenn das Fahrzeug im Unfallzeitpunkt im Eigentum des Geschädigten gestanden hätte.
Aktivlegitimation und gewillkürte Prozessstandschaft
Ist ein Fahrzeug zur Sicherung eines Darlehens an die finanzierende Bank übereignet, bleibt der Darlehensnehmer als Sicherungsgeber zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im eigenen Namen berechtigt, sofern ihm die Sicherungsnehmerin (Bank) eine entsprechende Prozessvollmacht erteilt hat. In dieser Konstellation handelt er als gewillkürter Prozessstandschafter und kann Zahlung an die vollmachtgebende Bank verlangen. Der Zahlungsantrag ist dabei zwingend auf Leistung an die finanzierende Bank - und nicht an den Kläger selbst - zu richten; eine Tenorierung auf Zahlung an den Prozessstandschafter entspricht in diesem Fall nicht dem gestellten Antrag.Subjektive Schadensbetrachtung und Darlegungs- und Beweislast
Macht der Geschädigte von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB Gebrauch und will den Schaden durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beheben, ist die Frage der ordnungsgemäßen Verwertung des beschädigten Fahrzeugs nach der subjektiven Schadensbetrachtung zu beurteilen. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Verwertung im Rahmen wirtschaftlicher Vernunft erfolgt ist, trifft den Geschädigten bereits nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Eine unangemessene Verwertung ist nicht erst im Rahmen einer etwaigen Verletzung der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB zu prüfen (vgl. BGH, 02.07.2024 - Az: VI ZR 211/22). Dabei sind die ex ante bestehenden Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten zu berücksichtigen.Regionaler Markt als Maßstab - keine Pflicht zur Nutzung von Internet-Restwertbörsen
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH genügt der Geschädigte dem Wirtschaftlichkeitsgebot im Allgemeinen, wenn er das unfallbeschädigte Fahrzeug zu dem Preis veräußert, den ein Sachverständiger in einem Gutachten als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Er ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Angebote räumlich entfernter Interessenten einzuholen, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen oder dem Schädiger Gelegenheit zum Nachweis höherer Restwertangebote zu geben (vgl. BGH, 02.07.2024 - Az: VI ZR 211/22; BGH, 25.06.2019 - Az: VI ZR 358/18). Tragender Grund hierfür ist, dass dem Geschädigten die Inzahlunggabe des Unfallfahrzeugs beim Erwerb eines Ersatzfahrzeugs bei einer ihm bekannten Vertragswerkstatt oder einem angesehenen ortsansässigen Gebrauchtwagenhändler möglich sein muss - das hierfür erforderliche persönliche Vertrauen kann er über das Internet gefundenen Händlern und Aufkäufern typischerweise nicht ohne Weiteres entgegenbringen (vgl. BGH, 25.06.2019 - Az: VI ZR 358/18).Ausnahme: Unternehmen mit gewerblichem Fahrzeughandel
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur dann, wenn der Geschädigte ein Unternehmen ist, das sich jedenfalls auch mit dem An- und Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge befasst. Einem solchen Unternehmen ist die Inanspruchnahme des Restwertmarktes im Internet und die Berücksichtigung dort abgegebener Kaufangebote ohne Weiteres zumutbar; es wäre objektiv wirtschaftlich unvernünftig, im Rahmen der Schadensabwicklung eine Verwertungsmöglichkeit ungenutzt zu lassen, die im eigenen Gewerbe typischerweise ohne Weiteres genutzt wird (vgl. BGH, 02.07.2024 - Az: VI ZR 211/22; BGH, 25.06.2019 - Az: VI ZR 358/18). Dies gilt auch dann, wenn ein solches Unternehmen - etwa ein Leasinggeber - die Geltendmachung der Forderung durch den Leasingnehmer im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft betreiben lässt; die subjektive Schadensbetrachtung kann nicht durch die Wahl der Prozessführungsform umgangen werden.Keine erhöhten Anforderungen bei Sicherungsübereignung an eine finanzierende Bank
Bei einem darlehensfinanzierten und sicherungsübereigneten Privatfahrzeug gelten keine erhöhten Anforderungen an die Restwertermittlung, weil die finanzierende Bank aufgrund ihrer geschäftlichen Kontakte gegebenenfalls einen höheren Restwert erzielen könnte. Die Sicherungsübereignung dient allein der Absicherung der Darlehensansprüche; ein darüber hinausgehendes wirtschaftliches Interesse der Bank am Fahrzeug besteht nicht. Das Fahrzeug wird im alleinigen wirtschaftlichen Interesse des Darlehensnehmers angeschafft, der es nach vollständiger Darlehensrückzahlung zurückübereignet erhält. Die Bank ist weder bei der Anschaffung noch bei einer etwaigen Weiterveräußerung des Fahrzeugs zur Mitwirkung verpflichtet und typischerweise auch nicht in die Schadensabwicklung eingebunden.Dies unterscheidet die Konstellation der Sicherungsübereignung grundlegend von Miet- oder Leasingfahrzeugen: Beim Miet- oder Leasingfahrzeug liegt das wirtschaftliche Eigentum beim Vermieter bzw. Leasinggeber, dem die bestmögliche Verwertung zurückgegebener Fahrzeuge im eigenen Interesse obliegt. Wird ein solches Fahrzeug während der Miet- oder Leasingzeit beschädigt, ist das wirtschaftliche Interesse des Vermieters oder Leasinggebers unmittelbar betroffen, sodass er gehalten ist, seine regelmäßig vorhandenen Kenntnisse über den Restwertmarkt auch im eigenen Interesse einzusetzen. Beim darlehensfinanzierten Kauf fehlt es an dieser Interessenlage vollständig (vgl. OLG Hamm, 31.01.2024 - Az: 11 U 9/23). Es ist für den Schädiger und seine Haftpflichtversicherung zumutbar, dass die Veräußerung des sicherungsübereigneten Fahrzeugs nach denselben Maßstäben erfolgt, die anzuwenden wären, wenn das Fahrzeug im Unfallzeitpunkt im Eigentum des Geschädigten gestanden hätte.
Kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht bei Verkauf vor Eingang eines höheren Restwertangebots
Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein höheres Restwertangebot des Schädigers noch vor der Weiterveräußerung des Fahrzeugs eingegangen ist und hätte realisiert werden können, trägt der Schädiger. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB scheidet aus, wenn das Fahrzeug nachweislich bereits vor Zugang des höheren Restwertangebots veräußert wurde.
OLG München, 06.02.2025 - Az: 24 U 3140/24 e
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker, RAin Alexandra Klimatos, RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein
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