Wer auf ein vorausfahrendes Fahrzeug auffährt, ist grundsätzlich voll haftbar - denn der Beweis des ersten Anscheins spricht für Unaufmerksamkeit oder zu geringen Sicherheitsabstand. Dieser Anscheinsbeweis ist nur erschüttert, wenn der Auffahrende einen atypischen Geschehensablauf beweist - eine bloße Behauptung einer abrupten Bremsung ohne Anlass genügt hierfür nicht. Auch wenn die Unfallversion des Auffahrenden nicht widerlegt werden kann, bleibt es bei der vollen Haftung, wenn die geschilderten Umstände die Verschuldensfrage nicht in einem anderen Licht erscheinen lassen.
Der Anscheinsbeweis beim Auffahrunfall
Fährt ein Fahrzeug im Straßenverkehr auf den Vorausfahrenden auf, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Auffahrende entweder unaufmerksam war oder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat (vgl. BGH, 16.01.2007 - Az: VI ZR 248/05). Dieser Anscheinsbeweis ist Ausdruck der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein regelkonform fahrender Kraftfahrer bei ausreichendem Abstand und hinreichender Aufmerksamkeit in der Lage ist, auf ein vor ihm abbremsendes Fahrzeug rechtzeitig zu reagieren. Die Beweislast für einen atypischen Unfallhergang liegt damit beim Auffahrenden.Wann ist der Anscheinsbeweis erschüttert?
Der Anscheinsbeweis kann nach allgemeinen Grundsätzen nur dann erschüttert werden, wenn der Auffahrende einen atypischen Kausalverlauf darlegt und beweist, der die Verschuldensfrage in einem anderen Licht erscheinen lässt (BGH, 16.01.2007 - Az: VI ZR 248/05). Bloßes Bestreiten oder eine nicht beweisbare Alternativdarstellung genügt nicht. Es ist erforderlich, dass der behauptete atypische Verlauf - etwa eine grundlose Vollbremsung des Vorausfahrenden - zur vollen Überzeugung des Gerichts festgestellt werden kann.„Aussage gegen Aussage“ - keine Erschütterung des Anscheinsbeweises
Steht die Frage einer abrupten Bremsung des Vorausfahrenden ohne verkehrsbedingten Anlass lediglich im Raum, ohne dass sie technisch oder anderweitig beweisbar ist, genügt dies nicht zur Erschütterung des Anscheinsbeweises. Wenn ein unfallanalytischer Sachverständiger anhand der Fahrzeugschäden keine Aussage darüber treffen kann, ob das vorausfahrende Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt eingebremst war, und auch die Zeugenaussagen keine eindeutige Klärung ermöglichen, bleibt der Anscheinsbeweis zulasten des Auffahrenden bestehen. Eine Situation, in der „Aussage gegen Aussage“ steht und das Gericht keine der beiden Unfallversionen für überwiegend glaubwürdiger hält, geht damit zu Lasten des Auffahrenden.Vorhersehbarkeit von Bremsmanövern und Sicherheitsabstand
Selbst wenn man zugunsten des Auffahrenden unterstellt, dass der Vorausfahrende mehrfach abrupt abgebremst hat, ändert dies an der Haftungslage nichts zwingend. Ein Kraftfahrer muss grundsätzlich auch ein plötzliches scharfes Bremsen des Vordermannes einkalkulieren (vgl. OLG Köln, 04.12.2000 - Az: 16 U 56/00). Hat der Auffahrende - seiner eigenen Darstellung zufolge - bereits mehrfach Vollbremsungen des Vorausfahrenden wahrgenommen, war ein weiteres Bremsmanöver nicht mehr unvorhersehbar. In einem solchen Fall hätte er seinen Sicherheitsabstand erhöhen und seine Fahrweise defensiver gestalten müssen. Die Erkennbarkeit einer ungewöhnlichen Fahrweise des Vorausfahrenden begründet eine gesteigerte Sorgfaltspflicht des Auffahrenden.
LG München I, 26.05.2020 - Az: 19 O 16366/19
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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