Die Nutzung von Geschwindigkeitsregulierungssystemen, wie Tempomat oder mit Verkehrszeichenerkennung gekoppelte Assistenzsysteme, entbindet den Fahrzeugführer nicht von der Pflicht zur eigenverantwortlichen Kontrolle der gefahrenen Geschwindigkeit. Auch bei aktivierter Technik bleibt es seine Aufgabe, die Einhaltung der geltenden Geschwindigkeitsbegrenzungen jederzeit sicherzustellen.
Assistenzsysteme stellen lediglich Hilfsmittel dar, die den Fahrer unterstützen, ohne dessen persönliche Verantwortung als Verkehrsteilnehmer aufzuheben. Er ist verpflichtet, die Funktionsweise der Systeme fortlaufend zu überwachen und bei Abweichungen eigenständig einzugreifen.
Bereits entschieden ist, dass die Kontroll- und Überwachungspflicht unabhängig von der Art des eingesetzten Systems gilt. Dies betrifft sowohl klassische Geschwindigkeitsregler als auch automatisierte Systeme mit Verkehrszeichenerkennung. Der Fahrer darf sich nicht auf die fehlerfreie Funktion der Technik verlassen, sondern hat aktiv die Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit zu gewährleisten (vgl. OLG Hamm, 16.01.2006 - Az: 2 Ss-OWi 200/06; AG Unna, 11.02.2019 - Az: 174 OWi-923 Js 1550/18-161/18).
Assistenzsysteme stellen lediglich Hilfsmittel dar, die den Fahrer unterstützen, ohne dessen persönliche Verantwortung als Verkehrsteilnehmer aufzuheben. Er ist verpflichtet, die Funktionsweise der Systeme fortlaufend zu überwachen und bei Abweichungen eigenständig einzugreifen.
Bereits entschieden ist, dass die Kontroll- und Überwachungspflicht unabhängig von der Art des eingesetzten Systems gilt. Dies betrifft sowohl klassische Geschwindigkeitsregler als auch automatisierte Systeme mit Verkehrszeichenerkennung. Der Fahrer darf sich nicht auf die fehlerfreie Funktion der Technik verlassen, sondern hat aktiv die Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit zu gewährleisten (vgl. OLG Hamm, 16.01.2006 - Az: 2 Ss-OWi 200/06; AG Unna, 11.02.2019 - Az: 174 OWi-923 Js 1550/18-161/18).
OLG Köln, 07.06.2019 - Az: III-1 RBs 213/19
ECLI:DE:OLGK:2019:0607.1RBS213.19.00
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