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Zeitablauf als Kriterium für den Wegfall eines Fahrverbots

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Anordnung eines Fahrverbots dient nach § 25 StVG in erster Linie einer Denkzettel- und Besinnungsfunktion. Diese präventive Wirkung setzt voraus, dass zwischen Tat und Rechtsfolgenentscheidung ein angemessener zeitlicher Zusammenhang besteht.

Liegt der Tatzeitpunkt mehr als zwei Jahre zurück, ist nach gefestigter Rechtsprechung eine besondere Prüfung erforderlich, ob ein Fahrverbot seine Funktion noch erfüllen kann. In solchen Fällen reicht die bloße Verwirklichung eines Regelfalls nicht aus. Maßgeblich ist vielmehr, ob besondere Umstände vorliegen, die eine Aufrechterhaltung des Fahrverbots rechtfertigen. Hierbei ist insbesondere zu würdigen, ob die erhebliche Verfahrensdauer auf Umständen im Verantwortungsbereich des Betroffenen beruht oder ob diese im Wesentlichen auf gerichtliche oder behördliche Abläufe zurückzuführen ist (vgl. OLG Brandenburg, 19.01.2022 - Az: 1 OLG 53 Ss-OWi 600/21; BayObLG, 19.02.2004 - Az: 1 ObOWi 40/04).

Wird der Zeitablauf nicht berücksichtigt, ist die Entscheidung fehlerhaft. Nach § 79 Abs. 6 OWiG kann in der Rechtsbeschwerdeinstanz selbst über das Entfallen eines Fahrverbots entschieden werden, wenn der Zweck der Maßnahme durch den langen zeitlichen Abstand nicht mehr erreicht werden kann. In einer solchen Konstellation entfällt die Anordnung des Fahrverbots, obwohl die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Regelfalles grundsätzlich vorliegen.


OLG Brandenburg, 04.07.2022 - Az: 2 OLG 53 Ss OWi 260/22

ECLI:DE:OLGBB:2022:0704.2OLG53SS.OWI260.2.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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