Biegt ein Fahrzeug in ein Grundstück ein und kommt es dabei zur Kollision mit einem überholenden Fahrzeug, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Abbiegenden. Dieser muss insbesondere rechtzeitig den Fahrtrichtungsanzeiger setzen und die doppelte Rückschaupflicht einhalten. Auch der Überholende kann jedoch haften, wenn er bei einer unklaren Verkehrssituation mit dem Überholen hätte zuwarten müssen.
Der Anscheinsbeweis beim Abbiegeunfall in ein Grundstück
Kommt es im Zusammenhang mit dem Einbiegen eines Fahrzeugs in ein Grundstück zu einer Kollision mit einem gleichgerichteten, überholenden Fahrzeug, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Abbiegenden (vgl. OLG Jena, 28.10.2016 - Az: 7 U 152/16; KG, 10.09.2009 - Az: 12 U 216/08; KG, 13.08.2009 - Az: 12 U 223/08; KG, 15.08.2005 - Az: 12 U 41/05; KG, 06.12.2004 - Az: 12 U 21/04; KG, 07.10.2002 - Az: 12 U 41/01). Dieser Anscheinsbeweis folgt aus der typischen Unfallkonstellation, in der der Überholende im Bereich eines Grundstückszufahrt überrascht wird. Dem Abbiegenden obliegt es, den Anscheinsbeweis zu erschüttern, was ihm im vorliegend entschiedenen Fall nicht gelang.Rechtzeitiges Betätigen des Fahrtrichtungsanzeigers
Zu den nach § 9 Abs. 5 StVO gebotenen Sorgfaltspflichten beim Abbiegen in ein Grundstück gehört zunächst das rechtzeitige Betätigen des Fahrtrichtungsanzeigers. Rechtzeitig ist das Richtungszeichen dann gesetzt, wenn der nachfolgende - auch schnellere - Verkehr sein Verhalten der Fahrweise des Vorausfahrenden anpassen, das heißt ein Auffahren ohne Gefahrenbremsung vermeiden kann. Bleibt durch die Beweisaufnahme unklar, ob der Fahrtrichtungsanzeiger überhaupt betätigt wurde und ob er - wenn ja - so rechtzeitig gesetzt worden war, dass der Nachfolgende sein Verhalten noch hätte anpassen können, geht dies zu Lasten des Abbiegenden.Urteil freischalten
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AG Niebüll, 21.06.2019 - Az: 8 C 28/18
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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