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Führerscheinentzug nach Drogenkonsum: Mitwirkungspflicht im Abstinenzkontrollprogramm ist ernst zu nehmen

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Der Konsum harter Betäubungsmittel begründet im Regelfall die Fahrungeeignetheit. Wird der Betroffene zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens im Rahmen eines Drogenabstinenzkontrollprogramms verpflichtet, trifft ihn eine strikte Mitwirkungspflicht - einschließlich der Pflicht, vor Urinscreenings eingenommene Medikamente anzugeben. Unterlässt er dies und ist der Nachweis der Drogenabstinenz deshalb nicht zu führen, geht dies zu seinen Lasten, unabhängig davon, ob das Unterlassen vorsätzlich oder aus Unachtsamkeit erfolgte.

Fahrungeeignetheit bei Konsum harter Drogen

Wer Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes einnimmt - mit Ausnahme von Cannabis -, ist im Regelfall nicht geeignet, Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Anlage 4 Nr. 9.1 FeV). Bei nachgewiesenem Konsum sogenannter harter Drogen wie Amphetaminen, Ecstasy oder Kokain hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen (§ 46 Abs. 1 Satz 1 FeV), ohne dass es grundsätzlich einer weiteren Aufklärung durch Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bedarf (§ 11 Abs. 7 FeV). Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis (§ 46 Abs. 6 Satz 1 FeV).

Ermessensspielraum bei Zeitablauf und Abstinenzbehauptung

Ist seit dem festgestellten Drogenkonsum erhebliche Zeit vergangen, kann die Fahrerlaubnisbehörde gleichwohl nicht ohne Weiteres von fortbestehender Fahrungeeignetheit ausgehen, sofern keine aktuellen Belege für weiteren Drogenkonsum vorliegen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung eine sogenannte „verfahrensrechtliche Einjahresfrist“ entwickelt: Behauptet der Betroffene nachvollziehbar eine mindestens einjährige Drogenabstinenz, liegen keine einschlägigen Registereinträge vor und unterwirft er sich einem behördlich überwachten Drogenkontrollprogramm, so kann die Gefährdung durch ihn nicht mehr als wesentlich höher eingestuft werden als die allgemeine Verkehrsgefährdung durch andere Verkehrsteilnehmer (vgl. VGH Bayern, 24.06.2015 - Az: 11 CS 15.802). Die Behörde ist in einem solchen Fall gehalten, zunächst ein medizinisch-psychologisches Gutachten mit vorgeschaltetem Drogenscreening anzuordnen, anstatt die Fahrerlaubnis sofort zu entziehen (vgl. VGH Bayern, 09.05.2005 - Az: 11 CS 04.2526; VGH Bayern, 04.02.2009 - Az: 11 CS 08.2591; VGH Bayern, 17.06.2010 - Az: 11 CS 10.991; OVG Sachsen-Anhalt, 01.10.2014 - Az: 3 M 406.14).

Dieser Rechtsprechungslinie steht eine abweichende Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg entgegen, wonach im Rahmen eines Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens grundsätzlich vom Fortbestand der Fahrungeeignetheit auszugehen sei, solange der materielle Nachweis der wiedererlangten Fahreignung nicht erbracht worden ist - und zwar ohne Rücksicht auf eine „verfahrensrechtliche“ Jahresfrist oder sonstige starre Zeitvorgaben (vgl. VGH Baden-Württemberg, 07.04.2014 - Az: 10 S 404.14). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat an seiner Rechtsprechung gleichwohl festgehalten (vgl. VGH Bayern, 02.10.2015 - Az: 11 CS 15.1788; VGH Bayern, 27.02.2015 - Az: 11 CS 15.145). Beide Gerichte stimmen darin überein, dass letztlich die Umstände des Einzelfalls - insbesondere Art, Umfang und Dauer des Drogenkonsums sowie das Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte für einen fortbestehenden Gefahrenverdacht - maßgeblich sind.


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Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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