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Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens wegen Prügelei

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Eine Straftat steht auch dann „im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung“ im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV, wenn sie nicht im Straßenverkehr begangen wurde - entscheidend ist, ob sie Rückschlüsse auf die charakterliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zulässt.

Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) anordnen, wenn eine erhebliche Straftat vorliegt, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht - insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen. Verweigert der Betroffene die Untersuchung oder bringt er das Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Behörde nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung schließen. Dieser Schluss ist allerdings nur zulässig, wenn die Begutachtungsanordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (vgl. BVerwG, 17.11.2016 - Az: 3 C 20.15).

Eine Straftat steht „im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung“, wenn sie Rückschlüsse auf die charakterliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zulässt. Die charakterliche Eignung kann auch durch Fehleinstellungen und Fehlreaktionen in Frage gestellt sein, die in Straftaten außerhalb des Straßenverkehrs zum Ausdruck kommen. Der Zusammenhang setzt daher weder voraus, dass die Anlasstat einen Verstoß gegen verkehrsrechtliche Vorschriften darstellt, noch dass sie im Straßenverkehr begangen wurde.

Als Regelbeispiel normiert § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV ausdrücklich Straftaten mit Anhaltspunkten für ein hohes Aggressionspotenzial. Dem liegt die empirisch erwiesene Verbindung von aggressivem Verhalten außerhalb und innerhalb des Straßenverkehrs zugrunde: Wer aufgrund rücksichtslosen Durchsetzens eigener Interessen oder eines unkontrollierten Aggressionspotenzials in schwerwiegender Weise die Rechte anderer verletzt, lässt nicht erwarten, dass er in konflikthaften Verkehrssituationen die Rechte anderer Verkehrsteilnehmer respektieren wird. In Betracht kommen insoweit typischerweise Körperverletzung, Raub, Vergewaltigung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Beleidigung, Nötigung und Sachbeschädigung. Die erforderlichen Anhaltspunkte müssen hinreichend konkret sein und den Eignungsmangel als naheliegend erscheinen lassen; festgestellt sein muss er noch nicht, da dies erst durch die MPU geklärt werden soll.

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VGH Bayern, 17.05.2021 - Az: 11 ZB 20.2572


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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