Gleicht eine Haftpflichtversicherung nach einem
Verkehrsunfall den Schaden am
Leasingfahrzeug gegenüber dem Leasinggeber vollständig aus, kann ihr im Innenverhältnis ein Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 2 BGB zustehen. Voraussetzung ist, dass der Leasingnehmer dem Leasinggeber wegen einer schuldhaften Pflichtverletzung oder aus § 823 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet ist. Eine reine Gefährdungshaftung des Leasingnehmers gegenüber dem Leasinggeber nach dem
Straßenverkehrsgesetz besteht nicht.
Die Haftung des Leasingnehmers setzt daher stets ein Verschulden voraus. Liegt Fahrlässigkeit vor, etwa durch Missachtung der Sorgfaltspflichten beim Führen des Fahrzeugs, haftet er im Innenverhältnis mit der Haftpflichtversicherung als Gesamtschuldner. Der Ausgleichsanspruch erfasst sämtliche Schadenspositionen, die der Leasinggeber im Außenverhältnis verlangen konnte, wie Reparaturkosten, Wertminderung, Sachverständigenkosten und Kostenpauschale.
Ein Anspruch auf Ersatz von
Nutzungsausfall durch den Leasinggeber besteht dagegen nicht. Da der Leasinggeber das Fahrzeug regelmäßig nicht selbst nutzt, kann ihm kein Nutzungsausfall entstehen. Zahlungen, die eine Haftpflichtversicherung dennoch auf eine solche Position leistet, sind im Innenausgleich nicht vom Leasingnehmer zu erstatten. Auch eine Abtretung etwaiger Ansprüche des Leasingnehmers führt nicht zu einer Belastung desselben mit einem Rückforderungsanspruch.
Im Gesamtergebnis beschränkt sich der Innenausgleich zwischen Haftpflichtversicherung und Leasingnehmer auf die hälftige Tragung der ersatzfähigen Schadenspositionen; eine Erstattung für Nutzungsausfall ist ausgeschlossen.