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Nachträglich aufgestelltes Halteverbot: Polizei darf abschleppen

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Erhebung von Kosten für polizeiliche Versetzungsmaßnahmen setzt voraus, dass die zugrunde liegende Primärmaßnahme rechtmäßig war. Bei einem absoluten Halteverbot (Zeichen 283 StVO) ist die Polizei befugt, jederzeit ein Fahrzeug versetzen zu lassen, auch wenn es noch nicht zu einer gegenwärtigen konkreten Behinderung gekommen ist. Das Verkehrszeichen enthält ein sofort vollziehbares Wegfahrgebot. Die Versetzung stellt dabei keine Sicherstellung dar, sondern eine sonstige polizeiliche Maßnahme nach Art. 11 PAG, da es an der Übernahme der Sachherrschaft durch die Polizei fehlt.

Das Halteverbot wird mit der ordnungsgemäßen Aufstellung der Verkehrszeichen wirksam bekanntgegeben (§ 39 Abs. 1, § 45 Abs. 4 StVO). Sind Verkehrszeichen so aufgestellt, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt schon „mit einem raschen und beiläufigen Blick“ erfassen kann, entfalten sie ihre Rechtswirkung gegenüber jedem Verkehrsteilnehmer - unabhängig davon, ob das Verkehrszeichen tatsächlich wahrgenommen wird. Dies gilt auch dann, wenn die Verkehrsregelung noch nicht bestand, als das Fahrzeug abgestellt wurde. Ein Protokoll über die Aufstellung von Verkehrszeichen begründet grundsätzlich indiziellen Beweiswert für die protokollgemäße Aufstellung.

Die Unterscheidung zwischen „Versetzung“ und „Abschleppung“ richtet sich nicht nach der zurückgelegten Entfernung, sondern nach der Rechtsform der Sicherstellung. Eine Abschleppmaßnahme liegt nur vor, wenn Gewahrsam an dem Fahrzeug begründet werden soll. Fehlt es an einem behördlichen Sicherstellungswillen, liegt eine Versetzung vor. Die Polizei ist nicht verpflichtet, vor der Versetzung den Halter zu benachrichtigen, wenn sich dieser nicht in Ruf- oder Sichtweite des Fahrzeuges aufhält.

Aus der Rechtmäßigkeit der Versetzung folgt grundsäßlich die kostenrechtliche Inpflichtnahme des Verantwortlichen. Ein Verkehrsteilnehmer muss stets mit Situationen rechnen, die eine kurzfristige Änderung der Verkehrsregelungen erforderlich machen. Das Vertrauen in die Möglichkeit des dauerhaften Parkens ist wegen der erforderlichen gegenseitigen Rücksichtnahme (§ 1 Abs. 1 StVO) von vornherein beschränkt. Eine Vorlaufzeit von drei vollen Tagen ist gebilligt worden, sodass eine Kostenbelastung erst am vierten Tag nach Aufstellung der Verkehrszeichen als verhältnismäßig erachtet wird.


VG München, 17.09.2025 - Az: M 23 K 24.1263


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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