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Entziehung der Fahrerlaubnis nach einmaligem Konsum harter Drogen

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Fahrerlaubnis ist zwingend zu entziehen, wenn sich ein Fahrerlaubnisinhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist (§ 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV). Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung entfällt die Fahreignung bereits beim einmaligen Konsum harter Drogen, wie hier Amphetamin. Dies gilt unabhängig von Häufigkeit, Konzentration, Teilnahme am Straßenverkehr oder Ausfallerscheinungen. Ein Ermessen der Behörde besteht insoweit nicht.

Bei den in der Anlage 4 zur FeV geregelten Tatbeständen handelt es sich um verbindliche Wertungen. Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, etwa bei besonderen persönlichen Gegebenheiten oder Verhaltensänderungen, kann von der Regelfolge abgewichen werden. Solche Umstände hat der Betroffene darzulegen und nachzuweisen. Im entschiedenen Fall fehlten entsprechende Anhaltspunkte.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis war auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Behörde zunächst die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet hatte. Diese Anordnung war aufgrund des vorliegend festgestellten Amphetaminkonsums von Anfang an rechtswidrig, da nach § 11 Abs. 7 FeV kein Gutachten mehr einzuholen ist, wenn die Nichteignung bereits feststeht. Die spätere Aufhebung der Gutachtensanordnung war daher rechtmäßig. Ein Betroffener kann sich nicht darauf berufen, die Behörde habe damit konkludent auf den Gesetzesvollzug oder eine spätere Entziehung verzichtet.

Auch Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes oder eine Verwirkung griffen nicht ein. Zwischen Gutachtensanordnung und deren Aufhebung lag lediglich ein kurzer Zeitraum, in dem ein schutzwürdiges Vertrauen nicht entstehen konnte. Zudem hatte der Betroffene keine unzumutbaren Nachteile erlitten, da er noch keine Kosten für ein Gutachten aufgewendet hatte. Auch eine Teilnahme an einem Vorbereitungskurs zur medizinisch-psychologischen Untersuchung bleibt für ein künftiges Wiedererteilungsverfahren verwertbar.

Schließlich begründet auch die Teilnahme an einem Abstinenzkontrollprogramm oder vorbereitenden Maßnahmen zur Fahreignungsbegutachtung keine unmittelbare Wiedererlangung der Fahreignung. Nach Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV kann eine positive Prognose frühestens nach einem Jahr nachgewiesener Abstinenz gestellt werden.


VGH Bayern, 09.10.2019 - Az: 11 CS 19.1503

Theresia DonathHont Péter HetényiDr. Jens-Peter Voß

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