Wer alkoholisiert einen
Unfall verursacht, riskiert eine erhebliche Kürzung der Kaskoversicherungsleistung. Bei relativer
Fahruntüchtigkeit (BAK unter 1,1 Promille) reicht ein alkoholtypischer Fahrfehler als Nachweis grober Fahrlässigkeit aus, mit der Folge, dass der Versicherer die Leistung anteilig kürzen darf.
Rechtsgrundlage hierfür ist § 81 Abs. 2 VVG, der eine Leistungsminderung im Verhältnis zur Schwere des Verschuldens erlaubt, wenn der Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen; dabei muss es sich auch in subjektiver Hinsicht um ein unentschuldbares Fehlverhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt.
Viele Kaskoversicherungsbedingungen (AKB) enthalten zwar einen Verzicht auf den Einwand grober Fahrlässigkeit, nehmen davon jedoch den Fall aus, dass der Schaden infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel herbeigeführt wurde. In diesem Fall lebt das Kürzungsrecht des Versicherers nach § 81 Abs. 2 VVG uneingeschränkt wieder auf.
Die rechtliche Beurteilung richtet sich maßgeblich danach, ob absolute oder relative Fahruntüchtigkeit vorlag. Bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille oder mehr liegt absolute Fahruntüchtigkeit vor; hier wird die grobe Fahrlässigkeit sowie die Kausalität zwischen Alkoholisierung und Unfallgeschehen im Wege des Anscheinsbeweises vermutet. Der Versicherungsnehmer muss dann Umstände darlegen und beweisen, die die ernsthafte und nicht nur theoretische Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs belegen.
Bei einer - wie vorliegend - BAK unter 1,1 Promille (relative Fahruntüchtigkeit) hingegen kann die Fahruntüchtigkeit nicht allein aus dem Grad der Alkoholisierung abgeleitet werden. Der Versicherer trägt die volle Beweislast und muss anhand individueller Feststellungen nachweisen, dass alkoholtypische Fahrfehler oder Ausfallerscheinungen hinzugekommen sind. Je näher sich der Blutalkoholgehalt der Grenze von 1,1 Promille annähert, desto geringer sind die Anforderungen an die Beweisanzeichen. Für die Frage der Ursächlichkeit der festgestellten Fahruntüchtigkeit für den Unfall gilt jedoch auch bei relativer Fahruntüchtigkeit der Anscheinsbeweis.
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