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Umtausch einer tschechischen in eine deutsche Fahrerlaubnis

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen gemäß Art. 2 Abs. 1 der RL 2006/126/EG gilt nicht, wenn entweder Angaben im zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen vorliegen, nach denen das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde.

Der Fahrerlaubnisbehörde ist es nicht verwehrt,der Frage nachzugehen, ob der Kläger bei der Erteilung der tschechischen EU-Fahrerlaubnis tatsächlich seinen ordentlichen Wohnsitz in Tschechien hatte. Weiterhin dürfen neben dem Wohnsitzeintrag in dem tschechischen Führerschein auch sonstige Auskünfte der tschechischen Behörden verwertet werden.

Die Prüfung, ob Informationen über den Wohnsitz des Fahrerlaubnisinhabers zum Zeitpunkt der Erteilung des Führerscheins als vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührend und unbestreitbar eingestuft werden können, obliegt den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats.

Die Begründung eines Scheinwohnsitzes muss aufgrund der vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen nicht bereits abschließend erwiesen sein.


VGH Bayern, 10.07.2020 - Az: 11 ZB 20.88

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