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Nachweis des Diebstahls nach Tod des (letzten) Fahrers

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Behauptet der Versicherungsnehmer einen Kfz-Diebstahl, muss er das sogenannte „äußere Bild“ beweisen: Das Kfz muss zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt und dann dort zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt - gegen den Willen des Berechtigten - nicht wieder aufgefunden worden sein.

Wurde das Kfz (zuletzt) von einem Dritten genutzt und kann (deshalb) der Versicherungsnehmer selbst zum Abstellen und Nichtwiederauffinden keine Angaben machen, ist dieser Dritte regelmäßig als Zeuge zu hören. Ist er verstorben und sind auch sonst hinreichende Feststellungen zum „äußeren Bild“ nicht möglich, bleibt der Versicherungsnehmer beweisfällig. Dass für den Versicherungsnehmer bei einem Diebstahl an sich die Vermutung der Redlichkeit streitet, hilft diesem dann nicht.


OLG Hamm, 14.01.2020 - Az: 20 U 154/19

ECLI:DE:OLGHAM:2020:0114.20U154.19.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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