Wird bei einer
Kfz-Kaskoversicherung ein Sondertarif mit besonders günstigen Konditionen vereinbart, der die Nutzung des Fahrzeugs durch Fahrer unter 24 Jahren ausschließt, kann der Versicherer im Schadensfall eine zusätzliche Selbstbeteiligung und eine rückwirkende Beitragsanpassung verlangen, wenn ein solcher Fahrer das Fahrzeug dennoch führt. Eine entsprechende Vertragsklausel ist weder überraschend noch unangemessen benachteiligend und verstößt nicht gegen Treu und Glauben.
Im entschiedenen Fall hatte die Lebensgefährtin des Versicherungsnehmers, die jünger als 24 Jahre war und nicht als Fahrerin gemeldet wurde, das versicherte Fahrzeug geführt und einen
Wildunfall verursacht. Der Versicherer kürzte daraufhin die Versicherungsleistung um eine vertraglich vereinbarte zusätzliche Selbstbeteiligung von 2.500 Euro und berechnete den Beitrag rückwirkend neu.
Der Versicherungsnehmer berief sich darauf, dass ein „medizinischer Notfall“ vorgelegen habe, weil er während der Fahrt starke Magenkrämpfe verspürte und deshalb nicht selbst weiterfahren konnte. Die Klausel sah vor, dass die Zusatz-Selbstbeteiligung entfällt, wenn die Nutzung durch einen ausgeschlossenen Fahrer aufgrund eines medizinischen Notfalls erforderlich ist. Ein medizinischer Notfall liegt jedoch nur vor, wenn eine dringende medizinische Versorgung notwendig ist und der Betroffene einer ärztlichen Diagnostik oder Behandlung zugeführt werden muss. Eine bloße Unpässlichkeit oder Fahruntauglichkeit genügt nicht. Da der Kläger keine ärztliche Behandlung in Anspruch genommen hatte, lag kein solcher Notfall vor.
Der Versicherer war daher berechtigt, sowohl die zusätzliche Selbstbeteiligung einzubehalten als auch den höheren Versicherungsbeitrag rückwirkend zu verlangen. Die Klage auf Zahlung und Feststellung der Nichtschuldigkeit des Nachforderungsbetrags blieb ohne Erfolg.