Im vorliegenden Fall weigerte sich die Kaskoversicherung eines Wildunfallgeschädigten, den Schaden zu regulieren, da der Unfall nicht mit im Bundesjagdgesetz aufgezähltem „Haarwild“ (Dam- und Rotwild) erfolgte. Die allgemeinen Versicherungsbedingungen betreffen nur bestimmte Haarwildarten - nicht jedoch das den Unfall in Norwegen verursachende Rentier.
Nach Ansicht des Gerichts ist es zulässig, den Versicherungsschutz auf in Deutschland regelmäßig anzutreffende Wildtierarten zu beschränken. Die Versicherung mußte den Schaden daher nicht regulieren.
Nach Ansicht des Gerichts ist es zulässig, den Versicherungsschutz auf in Deutschland regelmäßig anzutreffende Wildtierarten zu beschränken. Die Versicherung mußte den Schaden daher nicht regulieren.
OLG Frankfurt - Az: 7 U 190/02
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