Die Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis nach
§ 31 FeV setzt voraus, dass die
Fahrerlaubnis im Zeitpunkt der Antragstellung noch gültig ist. Nach singapurischem Recht erlischt die materielle Fahrerlaubnis für Personen ohne dauerhaften Aufenthaltstitel nach fünf Jahren; ein bloßer Dokumentenablauf ohne Auswirkung auf die Fahrberechtigung - wie im deutschen Recht - ist dem Road Traffic Act Singapurs nicht zu entnehmen.
Es reicht nicht, einmal eine ausländische Fahrerlaubnis erworben zu haben; sie muss vielmehr zum Zeitpunkt der Erteilung der inländischen Fahrerlaubnis fortbestehen. Dies folgt aus § 31 Abs. 1 Satz 1 FeV, der ausdrücklich verlangt, dass der Antragsteller „Inhaber“ einer Fahrerlaubnis ist, sowie aus § 31 Abs. 3 Satz 2 und 3 FeV, wonach der Antragsteller zu erklären hat, dass seine ausländische Fahrerlaubnis noch gültig ist, und die Fahrerlaubnisbehörde berechtigt ist, die Richtigkeit dieser Erklärung zu überprüfen.
Der Vergleich mit der Parallelvorschrift des
§ 30 FeV verdeutlicht diese Wertung. Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 FeV setzt der Umtausch einer EU- bzw. EWR-Fahrerlaubnis gerade keine (mehr) gültige Fahrerlaubnis voraus. Dieser Unterschied ist europarechtlich begründet: Da ein Inhaber einer
EU-/EWR-Fahrerlaubnis nach einem Wohnsitzwechsel keine Verlängerung im Ausstellungsmitgliedstaat mehr erlangen kann, hätte das Erfordernis einer fortbestehenden Gültigkeit zur Folge, dass die betreffende Person nach Ablauf der Geltungsdauer ihres Führerscheins eine Fahrerlaubnis nur noch unter den Bedingungen der Ersterteilung im neuen Wohnsitzmitgliedstaat erhalten könnte - was als unzulässige Beschränkung der Freizügigkeit angesehen wird. Bei Fahrerlaubnissen aus Nicht-EU-/EWR-Staaten besteht diese europarechtliche Problematik hingegen nicht, weshalb das Gültigkeitserfordernis uneingeschränkt gilt.
Die Frage, ob lediglich das Führerscheindokument oder die materielle Fahrerlaubnis als solche abgelaufen ist, richtet sich nach dem Recht des Ausstellungsstaates. Für in Singapur erteilte Fahrerlaubnisse ist Part 2, Division 1, Section 35 (10) des Road Traffic Act 1961 (2020 revised edition) maßgeblich. Diese Vorschrift regelt nach Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck sowie der gesetzlichen Definition nicht lediglich die formale Gültigkeit des Führerscheindokuments, sondern die zeitliche Geltungsdauer der materiellen Fahrerlaubnis selbst.
Der Wortlaut der Section 35 (10) lit. b) Road Traffic Act - „a driving licence (…) remains in force“ - beschreibt den Fortbestand einer Rechtsposition. Die Wendung „remains in force“ wird typischerweise für den Bestand rechtlicher Wirkungen verwendet, während für die bloße formale Gültigkeit eines Dokuments eine Formulierung wie „remains valid“ zu erwarten wäre. Auch der Zusatz „unless earlier revoked or surrendered“ sowie der Begriff „revocation“ - der die Aufhebung einer Rechtsposition und nicht den bloßen Ersatz eines Dokuments bezeichnet - bestätigen dieses Verständnis.
Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.