Die Erhebung von Kosten für polizeiliche
Abschleppmaßnahmen setzt voraus, dass die zugrundeliegende Verkehrsanordnung und die Vollstreckungsmaßnahme rechtmäßig sind. Bei einem absoluten Halteverbot nach Zeichen 283 StVO ist die Polizei jederzeit zum Abschleppen befugt, auch ohne konkrete Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer. Das Verkehrszeichen enthält ein sofort vollziehbares Wegfahrgebot.
Das Halteverbot wird mit der ordnungsgemäßen Aufstellung der Verkehrszeichen wirksam bekannt gegeben. Verkehrszeichen entfalten ihre Rechtswirkung, wenn sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt „mit einem raschen und beiläufigen Blick“ erfassen kann - unabhängig von der tatsächlichen Wahrnehmung. Eine Ausnahme von der Kostentragungspflicht gilt bei
nachträglich eingerichteten Haltverbotszonen: Wurde ein Fahrzeug ursprünglich erlaubt geparkt und die Verkehrslage änderte sich erst später, muss der Verantwortliche die Kosten nur tragen, wenn das Verkehrszeichen mit einer Vorlaufzeit von mindestens drei vollen Tagen aufgestellt wurde (vgl. BVerwG, 24.05.2018 - Az: 3 C 25/16). Diese Drei-Tage-Regel findet jedoch keine Anwendung, wenn die Beschilderung bereits vor dem Abstellen des Fahrzeugs vorhanden war.
Die Behörde trägt die Beweislast für die ordnungsgemäße und rechtzeitige Aufstellung der Verkehrszeichen. Weist sie dies nach, spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass die Beschilderung unverändert blieb (vgl. OVG Sachsen, 28.04.2014 - Az: 3 A 427/12). Der Betroffene muss dann konkrete Anhaltspunkte darlegen, die diesen Beweis erschüttern. Die bloß pauschale Behauptung, keine Schilder wahrgenommen zu haben, genügt hierfür nicht (vgl. VG Bremen, 07.09.2017 - Az: 5 K 2241/16). Montageberichte, polizeiliche Feststellungen und Lichtbilder bilden zusammen einen ausreichenden Nachweis für die ordnungsgemäße Aufstellung und das Vorhandensein der Beschilderung.