Wird ein nicht elektrisch betriebenes Fahrzeug auf einem Sonderparkplatz für Elektrofahrzeuge abgestellt, rechtfertigt die damit einhergehende Funktionsbeeinträchtigung dieser Verkehrsfläche eine
Abschleppmaßnahme regelmäßig auch ohne konkrete Behinderung eines im Sinne vom § 2 EmoG bevorrechtigten Fahrzeugs.
In einem solchen Fall gebietet auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in der Regel nicht die Einhaltung eine bestimmten Wartezeit.
Hierzu führte das Gericht aus:
Durch das Elektromobilitätsgesetz vom 5. Juni 2015 (BGBl. I S. 898) - EmoG - hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, Elektromobilität auf vielfältige Weise zu fördern.
Insbesondere ist in § 3 Abs. 4 Nr. 1. EmoG die mögliche Bevorrechtigung von Elektrofahrzeugen auch für das (bloße) Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen normiert worden, ohne dass mit dem Parkvorgang zwingend eine gleichzeitige Ladetätigkeit einhergehen müsste. Die gesetzliche Ermächtigung (vgl. § 3 Abs. 5 EmobG) ist durch die Fünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 15. September 2015 (BGBl. I. S. 1573) u.a. in Art. 2 Ziff. 2 und 6 durch Einfügung des § 45 Abs. 1g und Anfügung der Nummer 3. a) in Spalte 3 der laufenden Nummer 7 zur Anlage 3 dahingehend umgesetzt worden, dass „Durch Zusatzzeichen die Parkerlaubnis zugunsten elektrisch betriebener Fahrzeuge beschränkt sein (kann)“.
Auf einem nach dieser Maßgabe eingerichteten Sonderparkplatz für Elektrofahrzeuge war das klägerische Fahrzeug abgestellt, obwohl es kein elektrisch betriebenes Fahrzeug in diesem Sinne ist (vgl. zur Begriffsbestimmung § 2 EmoG). Die damit einhergehende Verkehrsordnungswidrigkeit stellt der Kläger auch nicht in Abrede.
Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.