Fußgänger haben die Fahrbahn nach § 25 Abs. 3 StVO unter Beachtung des vorrangigen Fahrzeugverkehrs zügig und auf dem kürzesten Weg zu überschreiten. Sie müssen beim Betreten der Fahrbahn besonders vorsichtig sein und haben den fließenden Verkehr genau zu beobachten. Insbesondere dürfen sie die Fahrbahn nur überqueren, wenn sie die gegenüberliegende Straßenseite rechtzeitig vor dem herannahenden Verkehr erreichen können. Wenn feststeht, dass sich der Unfall auf der Fahrbahn ereignet hat, streitet daher schon der Anscheinsbeweis für die schuldhafte Nichtbeachtung des § 25 Abs. 3 StVO. Der Kraftfahrer kann grundsätzlich darauf vertrauen, dass Fußgänger nicht unvorsichtig die Fahrbahn betreten.
Im Fall grob fahrlässigen Verhaltens des Fußgängers kann die Betriebsgefahr des Kfz in vollem Umfang zurücktreten.
OLG Frankfurt, 29.09.2020 - Az: 22 W 31/20
ECLI:DE:OLGHE:2020:0929.22W31.20.00
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